Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedskommissionsverordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 325/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
1. Abschnitt
Geschäftsordnung der paritätischen Schiedskommissionen
Rechtliche Stellung und Sitz
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,In jedem Bundesland wird auf Grund des § 344 ASVG eine paritätische Schiedskommission errichtet.In jedem Bundesland wird auf Grund des Paragraph 344, ASVG eine paritätische Schiedskommission errichtet.
(2)Absatz 2,Die paritätischen Schiedskommissionen haben ihren Sitz
im Land Niederösterreich
in den Jahren, in denen die Ärztekammer die Kanzleigeschäfte zu führen hat, in Wien, solange sich der Sitz der Ärztekammer dort befindet, sonst in der Landeshauptstadt;
in Angelegenheiten, welche eine Zahnärztin/einen Zahnarzt (Dentistin/Dentisten, zahnärztliche Gruppenpraxis) oder eine Hebamme betreffen, in der Landeshauptstadt;
im Land Vorarlberg in Dornbirn;
in den übrigen Ländern in der jeweiligen Landeshauptstadt.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2019
Dokumentnummer
NOR40157590