Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedskommissionsverordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 325/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Ausfertigung der Bescheide
§ 11.Paragraph 11,
§ 18 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Bescheid der paritätischen Schiedskommission die Namen der Mitglieder zu nennen sind, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben und die/der Genehmigende im Sinne des § 18 Abs. 3 und 4 AVG die/der Vorsitzende ist. Die Geschäftsstelle hat die erforderliche Zahl von Ausfertigungen herzustellen und die Zustellung des Bescheides an die Parteien zu veranlassen. Paragraph 18, AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Bescheid der paritätischen Schiedskommission die Namen der Mitglieder zu nennen sind, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben und die/der Genehmigende im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG die/der Vorsitzende ist. Die Geschäftsstelle hat die erforderliche Zahl von Ausfertigungen herzustellen und die Zustellung des Bescheides an die Parteien zu veranlassen.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2019
Dokumentnummer
NOR40157600