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§ 20 SchKV 2014

Fassungen
ab 01.01.2020 — BGBl. II Nr. 376/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute01.01.2020 § → § BGBl. II Nr. 376/2019
§ 2001.01.201431.12.2019 BGBl. II Nr. 325/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedskommissionsverordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. II Nr. 376/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchKV 2014

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Zusammensetzung, Amtsdauer

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Bundesschiedskommission besteht aus der/dem vom Bundesminister für Justiz als Vorsitzende/Vorsitzenden bestellten aktiven Richterin/Richter des Obersten Gerichtshofes und aus vier weiteren Beisitzerinnen/Beisitzern, von denen je zwei von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung und vom Dachverband entsendet werden. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre.
  2. Absatz 2,Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sind nach Paragraph 346, ASVG vom Bundesminister für Justiz zu bestellen.
  3. Absatz 3,Die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung und der Dachverband haben die Beisitzerinnen/Beisitzer für die nächstfolgende Amtsdauer spätestens drei Monate vor deren Beginn zu entsenden. Für jede Beisitzerin/jeden Beisitzer sind gleichzeitig zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter zu bestellen bzw. zu entsenden. Die Entsendung ist unverzüglich dem Bundesministerium für Justiz bekanntzugeben.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder der Bundesschiedskommission werden vom Bundesminister für Justiz berufen (Paragraph 346, Absatz 3, ASVG).
  5. Absatz 5,Je nachdem, ob es sich um eine Angelegenheit handelt, welche die Ärztinnen/Ärzte, Zahnärztinnen/Zahnärzte (Dentistinnen/Dentisten), ärztliche oder zahnärztliche Gruppenpraxen, Hebammen oder Apothekerinnen/Apotheker betrifft, sind die Beisitzerinnen/Beisitzer aus dem Bereich ihrer gesetzlichen Interessenvertretung zur Verhandlung heranzuziehen.

Im RIS seit

05.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2019

Gesetzesnummer

20008624

Dokumentnummer

NOR40219518