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§ 3 SchKV 2014

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 325/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.01.2014 BGBl. II Nr. 325/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedskommissionsverordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 325/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchKV 2014

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Zusammensetzung, Amtsdauer

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die paritätische Schiedskommission besteht aus der/dem als Vorsitzende/Vorsitzenden bestellten Richterin/Richter des Ruhestandes und aus vier Beisitzerinnen/Beisitzern.
  2. Absatz 2,Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sind nach Paragraph 344, Absatz 2, ASVG vom Bundesminister für Justiz zu bestellen. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre.
  3. Absatz 3,Der beteiligte Versicherungsträger und die gesetzliche Interessenvertretung, deren Angehörige/Angehöriger am Streit als Partei beteiligt ist, haben je zwei Beisitzerinnen/Beisitzer für den einzelnen Streitfall zu bestellen. Für jede Beisitzerin/jeden Beisitzer sind gleichzeitig zwei Stellvertreterinnen/zwei Stellvertreter zu bestellen. Die Beisitzerbestellung (Stellvertreterbestellung) ist der anderen zur Bestellung verpflichteten Stelle unverzüglich bekanntzugeben.
  4. Absatz 4,Wird eine Beisitzerin/ein Beisitzer (Stellvertreterin/Stellvertreter) von einer zur Bestellung verpflichteten Stelle nicht innerhalb von vier Wochen nach der Aufforderung durch die Geschäftsstelle (Paragraph 4,) bestellt, so geht das Recht der Bestellung auf den Bundesminister für Gesundheit über.

Im RIS seit

07.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2019

Gesetzesnummer

20008624

Dokumentnummer

NOR40157592