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§ 6 SchKV 2014

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 325/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.2014 BGBl. II Nr. 325/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedskommissionsverordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 325/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchKV 2014

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Gegenschrift

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die/Der Vorsitzende hat die Zustellung der Gleichschrift des Antrages an die Antragsgegnerin/den Antragsgegner zu verfügen. Dieser/Diesem steht es frei, innerhalb einer Frist von vier Wochen eine Gegenschrift bei der Geschäftsstelle einzubringen. Der Gegenschrift sind sechs Gleichschriften anzuschließen, von denen je eine für die Antragstellerin/den Antragssteller und die Mitglieder der paritätischen Schiedskommission bestimmt ist; im Falle eines Verstoßes dagegen ist Paragraph 13, Absatz 3, AVG anzuwenden. Die/Der Vorsitzende hat die Zustellung der für die Antragstellerin/den Antragssteller bestimmten Gleichschrift an diese/diesen zu verfügen.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsstelle hat Gleichschriften des Antrages und der Gegenschrift den Mitgliedern der paritätischen Schiedskommission zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

07.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2019

Gesetzesnummer

20008624

Dokumentnummer

NOR40157595