Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedskommissionsverordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 325/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Leitung und Schluss der Verhandlung (Beratung)
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die/Der Vorsitzende hat die Verhandlung (Beratung) zu leiten.
(2)Absatz 2,Nach der Aufnahme des zulässigen Vorbringens aller Beteiligten, dem Ende der Beweisaufnahme und einer vollständigen Erörterung des Sachverhaltes ist die mündliche Verhandlung zu schließen.
(3)Absatz 3,Über jede mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu führen, die von der/vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2019
Dokumentnummer
NOR40157598