Rechtstracker.at

§ 10 PStG-DV 2013

Fassungen
ab 23.12.2023 — BGBl. II Nr. 417/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute23.12.2023 § → § BGBl. II Nr. 417/2023
§ 1001.11.201322.12.2023 BGBl. II Nr. 324/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

23.12.2023BGBl. II Nr. 417/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PStG-DV 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

4. Abschnitt
Tod

Anzeige und Eintragung des Todes

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Liegen die technischen Voraussetzungen für die Anzeige des Todes im Datenfernverkehr nicht vor (Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz PStG 2013), sind die Vordrucke nach Anlage 2 und 2a, für die Anzeige der Geburt eines totgeborenen Kindes die Vordrucke nach Anlage 3 und 3a zu verwenden. Die Personenstandsbehörde am Ort des Todes hat auf Grundlage der Anzeige die entsprechenden Daten unverzüglich, spätestens jedoch am folgenden Werktag, in das ZPR aufzunehmen. Die Anlagen 2a und 3a sind durch die gemäß Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz PStG 2013 zuständige Personenstandsbehörde an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Für die Eintragung des Todes sind vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Geburtsurkunde;
    2. Ziffer 2
      die Heiratsurkunde über die letzte Eheschließung oder die Partnerschaftsurkunde der letzten eingetragenen Partnerschaft, sofern eine Ehe, Vorehe, eingetragene Partnerschaft oder vorherige eingetragene Partnerschaft besteht; gegebenenfalls der Nachweis der Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft;
    3. Ziffer 3
      der Nachweis der Staatsangehörigkeit;
    4. Ziffer 4
      der Nachweis des letzten Hauptwohnsitzes bei Wohnsitz im Ausland;
    5. Ziffer 5
      die Todesbestätigung, wenn der Tod nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden ist.
  3. Absatz 3,Für die Eintragung der Totgeburt sind vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Heiratsurkunde oder die Partnerschaftsurkunde der Eltern sowie die letzte Heiratsurkunde der Mutter im Zusammenhang mit Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,, sofern eine Ehe oder eine Vorehe besteht; gegebenenfalls der Nachweis der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
    2. Ziffer 2
      der Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern (der Mutter) bei Wohnsitz im Ausland;
    3. Ziffer 3
      die Geburtsbestätigung und die Todesbestätigung, wenn die Totgeburt nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden ist.
  4. Absatz 4,Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Absatz 2 und 3 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das ZPR, in die bei der ermittelnden Behörde befindlichen Personenstandsbücher oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register festgestellt werden können.
  5. Absatz 5,Paragraph 2, Absatz 4, 5 und 7 gilt sinngemäß.

Im RIS seit

05.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20008627

Dokumentnummer

NOR40258482