Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 334/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für die Überwachung der Bangseuche bei Rindern
Vorgehen in besonderen Verdachtsfällen
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,In einem bangverdächtigen oder bangverseuchten Bestand sowie in Fällen von § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 ist im Verwerfensfall folgendermaßen vorzugehen:In einem bangverdächtigen oder bangverseuchten Bestand sowie in Fällen von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist im Verwerfensfall folgendermaßen vorzugehen:
Tote Föten und Nachgeburten sind bis zum Eintreffen der Amtstierärztin bzw. des Amtstierarztes an einem Ort aufzubewahren, der eine Verschleppung der Föten und Nachgeburten ausschließt, und nach Entnahme des Untersuchungsmaterials durch den Amtstierarzt und entsprechender Desinfektion gemäß den Bestimmungen des TMG und der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen.Tote Föten und Nachgeburten sind bis zum Eintreffen der Amtstierärztin bzw. des Amtstierarztes an einem Ort aufzubewahren, der eine Verschleppung der Föten und Nachgeburten ausschließt, und nach Entnahme des Untersuchungsmaterials durch den Amtstierarzt und entsprechender Desinfektion gemäß den Bestimmungen des TMG und der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, unschädlich zu beseitigen.
Die Amtstierärztin bzw. der Amtstierarzt hat die von der Tierhalterin bzw. vom Tierhalter getroffenen Vorkehrungen zu überprüfen, eine Blutprobe des Rindes, welches abortiert hat, und sonstiges Untersuchungsmaterial (nach Möglichkeit auch der Nachgeburt) zu weiterführenden Untersuchungen auf Hinweise für das Vorliegen von Bangseuchenerregern an das nationale Referenzlabor einzusenden und geeignete Desinfektionsmaßnahmen anzuordnen.
Ist das Ergebnis der Untersuchung der Blutprobe nicht bangpositiv, so ist die Blutprobe nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Verwerfen zu wiederholen (paarige Blutprobe). Ist das Ergebnis der paarigen Blutprobe sowie der Untersuchungen des Untersuchungsmaterials negativ, ist der Bestand amtlich anerkannt bangfrei. Ist das Ergebnis der Untersuchung positiv, gilt der Bestand als bangverseucht. Ist das Ergebnis einer Untersuchung nicht eindeutig negativ, gilt der Bestand weiterhin als bangverdächtig. Das Tier darf bis zum Abschluss der Untersuchungen (paarige Blutprobe) weder verbracht noch geschlachtet oder getötet werden.
(2)Absatz 2,Abweichend von den Bestimmungen in § 21 Abs. 4 ist auf Antrag der Tierhalterin bzw. des Tierhalters bei trächtigen Herdebuchrindern und trächtigen Tieren, die in Programmen zur Erhaltung gefährdeter Haustierrassen oder -schläge eingesetzt sind, bei denen aufgrund epidemiologischer Erhebung zu vermuten ist, dass das nicht negative Ergebnis der Blutprobenuntersuchung fälschlich durch unspezifische Reaktionen zustande gekommen ist und im Bestand keine epidemiologischen Hinweise auf eine Bangseuchenerkrankung vorliegen, folgende Vorgangsweise zu wählen:Abweichend von den Bestimmungen in Paragraph 21, Absatz 4, ist auf Antrag der Tierhalterin bzw. des Tierhalters bei trächtigen Herdebuchrindern und trächtigen Tieren, die in Programmen zur Erhaltung gefährdeter Haustierrassen oder -schläge eingesetzt sind, bei denen aufgrund epidemiologischer Erhebung zu vermuten ist, dass das nicht negative Ergebnis der Blutprobenuntersuchung fälschlich durch unspezifische Reaktionen zustande gekommen ist und im Bestand keine epidemiologischen Hinweise auf eine Bangseuchenerkrankung vorliegen, folgende Vorgangsweise zu wählen:
Der Bestand gilt als bangseuchenverdächtig.
Die Milch des betreffenden Tieres
ist seuchensicher zu entsorgen oder
darf, nachdem sie abgekocht wurde, ausschließlich zur Fütterung von Tieren des eigenen Bestandes verwendet werden.
Milch von anderen Tieren solcher Bestände darf bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Milch so wärmebehandelt wurde, dass der Phosphatasetest negativ ausfällt. Der Verlust der amtlich anerkannten Freiheit des Bestandes ist auch der zuständigen Lebensmittelbehörde und der Zoonosenkoordinatorin bzw. dem Zoonosenkoordinator des Landes nachweislich mitzuteilen.
Das Ende der Trächtigkeit ist abzuwarten.
Nach dem Abkalben sind von der Amtstierärztin bzw. vom Amtstierarzt so rasch wie möglich die Nachgeburt sowie Blut des geborenen Kalbes sowie Blut des Muttertieres zur Untersuchung auf Bangseuche an das nationale Referenzlabor für Brucellose zu senden und dort jedenfalls auf Bangseuche zu untersuchen. Dabei sind zur Beantwortung der Frage, ob der Erreger im Bestand vorhanden ist, die Verwendung aller entsprechend validierter und wissenschaftlich anerkannter Untersuchungsmethoden, die von der EU oder dem OIE vorgesehen sind, zulässig.
Im Verwerfensfall hat der Tierhalter jedenfalls die Vorkehrungen gemäß Abs. 1 zu treffen.Im Verwerfensfall hat der Tierhalter jedenfalls die Vorkehrungen gemäß Absatz eins, zu treffen.
In der Folge sind im Verwerfensfall alle Rinder des Bestandes ab sechs Monaten, im Fall einer normalen Geburt alle Rinder ab zwei Jahre frühestens nach Ablauf von vier Wochen ab Verwerfen oder Geburt des Kalbes blutserologisch zu untersuchen.
Zeigen alle Untersuchungen ein negatives Ergebnis, gilt der Bestand als amtlich anerkannt bangfrei.
Zeigen alle Untersuchungen mit Ausnahme des Muttertieres ein negatives Ergebnis, ist mit Zustimmung der Tierhalterin bzw. des Tierhalters gemäß § 21 Abs. 4 vorzugehen; stimmt die Tierhalterin bzw. der Tierhalter nicht zu, ist folgende Vorgangsweise zu wählen:Zeigen alle Untersuchungen mit Ausnahme des Muttertieres ein negatives Ergebnis, ist mit Zustimmung der Tierhalterin bzw. des Tierhalters gemäß Paragraph 21, Absatz 4, vorzugehen; stimmt die Tierhalterin bzw. der Tierhalter nicht zu, ist folgende Vorgangsweise zu wählen:
Zeigen die klinische Untersuchung des Bestandes sowie die epidemiologischen Erhebungen durch die Amtstierärztin bzw. den Amtstierarzt, dass keine Hinweise auf Vorliegen einer Bangseuchenerkrankung vorhanden sind, gilt der Bestand als amtlich anerkannt bangfrei.
Das nicht-negativ reagierende Tier darf nicht in Verkehr gebracht werden. Diese Einzeltiersperre ist entsprechend in das VIS einzutragen.
Treten bei den periodischen Milchuntersuchungen in einem Bestand, in welchem ein Rind gemäß lit. b gehalten wird, erneut nicht negative Laborergebnisse für Bangseuche auf, ist gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 vorzugehen.Treten bei den periodischen Milchuntersuchungen in einem Bestand, in welchem ein Rind gemäß Litera b, gehalten wird, erneut nicht negative Laborergebnisse für Bangseuche auf, ist gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, vorzugehen.
Zeigen die Untersuchungen im nationalen Referenzlabor für Brucellose, dass alle Untersuchungen mit Ausnahme der Untersuchungen des Tieres gemäß lit. b für Bangseuche negativ sind, gilt der Bestand als amtlich anerkannt bangfrei.Zeigen die Untersuchungen im nationalen Referenzlabor für Brucellose, dass alle Untersuchungen mit Ausnahme der Untersuchungen des Tieres gemäß Litera b, für Bangseuche negativ sind, gilt der Bestand als amtlich anerkannt bangfrei.
Schlagworte
Haustierschlag
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2013
Dokumentnummer
NOR40158125