Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 334/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Bekämpfung der Bangseuche bei anderen Haustieren, die gemeinsam mit Rindern gehalten werden
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Besteht aufgrund epidemiologischer Erhebungen der Verdacht, dass die Bangseuche von anderen Tieren empfänglicher Arten des Betriebes auf die Rinder übertragen werden kann oder bereits übertragen worden ist, so hat die Behörde die Untersuchung auch dieser Tiere vorzunehmen und ihre Absonderung anzuordnen, sodass die weitere Ansteckung von Tieren und Menschen ausgeschlossen ist.
(2)Absatz 2,Lassen die Untersuchungen im Sinne des Abs. 1 auf eine Infektion von Tieren mit dem Erreger der Bangseuche schließen, so hat die Tierhalterin bzw. der Tierhalter auf Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde diese Tiere binnen einer gemäß § 14 Abs. 2 zu bestimmenden Frist der Schlachtung in einem in Österreich gelegenen Schlachtbetrieb bzw. der Tötung und unschädlichen Beseitigung zuzuführen. Im Fall der Schlachtung hat die amtliche Fleischuntersuchungstierärztin bzw. der amtliche Fleischuntersuchungstierarzt über die erfolgte Schlachtung von solchen Tieren, die aufgrund der angeordneten Ausmerzung geschlachtet wurden, der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter eine Bestätigung auszustellen.Lassen die Untersuchungen im Sinne des Absatz eins, auf eine Infektion von Tieren mit dem Erreger der Bangseuche schließen, so hat die Tierhalterin bzw. der Tierhalter auf Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde diese Tiere binnen einer gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zu bestimmenden Frist der Schlachtung in einem in Österreich gelegenen Schlachtbetrieb bzw. der Tötung und unschädlichen Beseitigung zuzuführen. Im Fall der Schlachtung hat die amtliche Fleischuntersuchungstierärztin bzw. der amtliche Fleischuntersuchungstierarzt über die erfolgte Schlachtung von solchen Tieren, die aufgrund der angeordneten Ausmerzung geschlachtet wurden, der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter eine Bestätigung auszustellen.
(3)Absatz 3,Wurde eine Infektion anderer Tiere gemäß Abs. 2 festgestellt, so gilt der Rinderbestand als verseucht und gilt erst dann als amtlich anerkannt bangseuchenfrei, wenn nach Schlachtung aller Reagenten und Entfernung aller sonstigen Tiere gemäß Abs. 2 das Nachuntersuchungsverfahren – bei allen sonstigen empfänglichen Tieren in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 10 Abs. 2 Z 3 – zu einem negativen Ergebnis geführt hat.Wurde eine Infektion anderer Tiere gemäß Absatz 2, festgestellt, so gilt der Rinderbestand als verseucht und gilt erst dann als amtlich anerkannt bangseuchenfrei, wenn nach Schlachtung aller Reagenten und Entfernung aller sonstigen Tiere gemäß Absatz 2, das Nachuntersuchungsverfahren – bei allen sonstigen empfänglichen Tieren in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, – zu einem negativen Ergebnis geführt hat.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2013
Dokumentnummer
NOR40158128