Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Curriculaverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/2013 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Bachelorstudien für die Primar- und Sekundarstufe (Allgemeinbildung) – Studienfächer, kohärente Fächerbündel und Schwerpunkte bzw. Spezialisierungen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Curricula der Bachelorstudien haben Schwerpunkte bzw. Spezialisierungen vorzusehen, wobei jedenfalls Inklusive Pädagogik als Schwerpunkt bzw. Spezialisierung anzubieten ist.
(2)Absatz 2,Die Curricula der Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) haben Lehrveranstaltungen in Studienfächern vorzusehen, die den Unterrichtsgegenständen oder Fachbereichen an Sekundarschulen entsprechen. Es ist vorzusehen, dass die Studierenden
ein Studienfach und eine Spezialisierung oder
ein kohärentes Fächerbündel
zu wählen haben.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018
Dokumentnummer
NOR40158382