Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hochschul-Curriculaverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 220/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Allgemeine Bestimmung über die Gestaltung der Curricula
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Curricula für Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sowie für die Hochschullehrgänge haben den aktuellen europäischen und internationalen Studienstrukturen zu entsprechen und die europäischen und internationalen Entwicklungen zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Die Curricula dieser Studien sind modular zu gestalten. Sie haben jedenfalls Pflichtmodule zu enthalten. Wahlpflichtmodule, frei zu wählende Module, Basismodule sowie auf Module aufbauende Module können vorgesehen werden und sind als solche zu kennzeichnen. Leistungsnachweise über Module sind studienbegleitend zeitnah zu den Studienveranstaltungen, in denen die relevanten Inhalte erarbeitet worden sind, durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die Curricula für die Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) haben auf die besonderen Rahmenbedingungen, insbesondere die hohe Differenzierung der fachtheoretischen und fachpraktischen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die speziellen Ansätze der Berufspädagogik Bedacht zu nehmen.
(3a)Absatz 3 a,Die Curricula der Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung), für den Religionsunterricht, für Elementarpädagogik sowie für Inklusive Elementarpädagogik haben auf die berufsbegleitende Organisation dieser Hochschullehrgänge Bedacht zu nehmen.
(4)Absatz 4,Hinsichtlich der berufsbegleitenden Angebote gemäß § 9 Abs. 9 des Hochschulgesetzes 2005 kann das Hochschulkollegium im Curriculum die vorgesehene Studiendauer verlängern.Hinsichtlich der berufsbegleitenden Angebote gemäß Paragraph 9, Absatz 9, des Hochschulgesetzes 2005 kann das Hochschulkollegium im Curriculum die vorgesehene Studiendauer verlängern.
Schlagworte
Ausbildung, Fortbildung
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Dokumentnummer
NOR40244778