Rechtstracker.at

Art. 26

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. III Nr. 301/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute01.01.2014 BGBl. III Nr. 301/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 301 aus 2013,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. III Nr. 301/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 26, Definition der sonstigen Einkünfte

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „sonstige Einkünfte“:

  1. Litera a
    im Zusammenhang mit strukturierten Finanzinstrumenten, Securities Lending, Repo-Geschaften, Swaps und vergleichbaren Transaktionen vereinnahmte Ersatzzahlungen für Zinsen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a und Dividenden nach Artikel 25 Buchstabe a sowie anlässlich solcher Transaktionen vereinnahmte sonstige Gebühren und Kommissionen;
  2. Litera b
    direkte oder über eine Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie laufende sonstige Einkünfte, die ausgeschüttet oder thesauriert werden von:
    1. Absatz i,
      in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen,
    2. Absatz i, i,
      in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die liechtensteinische Zahlstelle hiervon unterrichten,
    3. Absatz i, i, i,
      außerhalb des Gebiets der Europäischen Union und Liechtensteins errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen,
    4. Absatz i, v,
      liechtensteinischen Anlagefonds;
  3. Litera c
    diesbezügliche Ertrage, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Einrichtungen realisiert werden:
    1. Absatz i,
      in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen,
    2. Absatz i, i,
      in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die liechtensteinische Zahlstelle hiervon unterrichten,
    3. Absatz i, i, i,
      außerhalb des Gebiets der Europäischen Union und Liechtensteins errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen,
    4. Absatz i, v,
      liechtensteinischen Anlagefonds.

Im RIS seit

28.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017

Gesetzesnummer

20008639

Dokumentnummer

NOR40158266