Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 301/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 301 aus 2013,
Typ
Vertrag - Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Art. 3 Identität und Ansässigkeit der betroffenen PersonArtikel 3, Identität und Ansässigkeit der betroffenen Person
1. Um die Identität und die Ansässigkeit der betroffenen Person zu ermitteln, registriert die Zahlstelle nach den geltenden liechtensteinischen Sorgfaltspflichten für die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung deren Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift und Angaben zum Wohnsitz. Für vertragliche Beziehungen oder für Transaktionen bei Fehlen einer vertraglichen Beziehung, die beim oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingegangen oder durchgeführt wurden, wird der Wohnsitz für natürliche Personen mit einem von der Republik Österreich ausgestellten Reisepass oder Personalausweis, die geltend machen, in einem anderen Staat als in der Republik Österreich oder Liechtenstein ansässig zu sein, aufgrund einer Wohnsitzbescheinigung der zuständigen Steuerverwaltung des Staates bestimmt, als dessen Ansässiger sich die natürliche Person ausweist. Fehlt eine solche Bescheinigung, so gilt die Republik Österreich als Ansässigkeitsstaat.
2. Für Zwecke des Teils 2 dieses Abkommens ist der Wohnsitz am Stichtag 2 maßgebend. Der Wohnsitz bestimmt sich nach den Grundsätzen des Absatzes 1.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2024
Dokumentnummer
NOR40158243