Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 301/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 301 aus 2013,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 41Artikel 41
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Teil 5 Kontrolle Art. 41 KontrolleArtikel 41, Kontrolle
1. Die zuständige liechtensteinische Behörde fuhrt bei den liechtensteinischen Zahlstellen Kontrollen durch. Gegenstand der Kontrollen ist die Einhaltung der Pflichten, die sich für liechtensteinische Zahlstellen aus diesem Abkommen ergeben.
2. Sie führt Kontrollen im Zusammenhang mit Teil 2 dieses Abkommens innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens durch. Die Kontrollen sollen eine repräsentative Auswahl liechtensteinischer Zahlstellen erfassen.
3. Kontrollen im Zusammenhang mit Teil 3 und Teil 4 dieses Abkommens werden regelmäßig durchgeführt.
4. Die zuständige liechtensteinische Behörde informiert die zuständige österreichische Behörde jeweils in einem zusammenfassenden Bericht über die Resultate und wichtigsten Erkenntnisse der im Vorjahr gestutzt auf diesen Artikel durchgeführten Kontrollen.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017
Dokumentnummer
NOR40158281