Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 301/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 301 aus 2013,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 49Artikel 49
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Art. 49 Gemeinsamer AusschussArtikel 49, Gemeinsamer Ausschuss
1. Die Vertragsstaaten setzen mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens einen paritätisch mit Vertreterinnen und Vertretern beider Vertragsstaaten besetzten gemeinsamen Ausschuss ein.
2. Der gemeinsame Ausschuss legt Form und Inhalt der in diesem Abkommen vorgesehenen Bescheinigungen fest.
3. Zusätzlich zu den dem gemeinsamen Ausschuss in anderen Bestimmungen dieses Abkommens übertragenen Aufgaben nimmt dieser folgende Funktionen wahr:
Überprüfen des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens;
Analyse von relevanten Entwicklungen;
Abgabe von Empfehlungen an die Vertragsstaaten zur Änderung oder Revision dieses Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017
Dokumentnummer
NOR40158289