Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gebarungsstatistik-VO 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 345/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Information über Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
§ 10.Paragraph 10,
Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft oder Mitwirkung und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren. Eine Verweigerung von Auskünften ist dem Bundesministerium für Finanzen bekannt zu geben. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft oder Mitwirkung und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren. Eine Verweigerung von Auskünften ist dem Bundesministerium für Finanzen bekannt zu geben.
Schlagworte
Auskunftspflicht
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2013
Dokumentnummer
NOR40158312