Kurztitel
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Protokoll P1 – Schusswaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 296/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 296 aus 2013,
Text
Artikel 11
Sicherheits- und Präventionsmaßnahmen
Mit dem Ziel, den Diebstahl, den Verlust oder die Umlenkung sowie die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit aufzudecken, zu verhüten und zu beseitigen, trifft jeder Vertragsstaat geeignete Maßnahmen,
a)Litera a um die Sicherheit von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition zum Zeitpunkt der Herstellung, der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr durch sein Hoheitsgebiet vorzuschreiben und
b)Litera b um die Wirksamkeit der Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrkontrollen, gegebenenfalls einschließlich der Grenzkontrollen, und die Wirksamkeit der grenzüber-schreitenden Zusammenarbeit zwischen den Polizei- und Zollbehörden zu erhöhen.
Schlagworte
Sicherheitsmaßnahme, Einfuhrkontrolle, Ausfuhrkontrolle, Polizeibehörde