Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 08.11.2013 — BGBl. III Nr. 296/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute08.11.2013 BGBl. III Nr. 296/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Protokoll P1 – Schusswaffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 296 aus 2013,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

08.11.2013BGBl. III Nr. 296/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 15

Zwischenhändler und Zwischenhandel

Ziffer eins Mit dem Ziel, die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit zu verhüten und zu bekämpfen, erwägen die Vertragsstaaten, sofern sie es nicht bereits getan haben, ein System zur Regelung der Tätigkeiten der am Zwischenhandel beteiligten Personen einzurichten. Ein derartiges System könnte eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen beinhalten:

Litera a die obligatorische Registrierung der in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Zwischenhändler;

Litera b die obligatorische Beantragung einer Lizenz oder Genehmigung für den Zwischenhandel oder

Litera c die obligatorische Offenlegung der Namen und Standorte der an der Transaktion beteiligten Zwischenhändler auf den Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen oder -genehmigungen beziehungsweise in den Begleitdokumenten.

Ziffer 2 Den Vertragsstaaten, die ein Genehmigungssystem für den Zwischenhandel nach Absatz 1 geschaffen haben, wird nahe gelegt, beim Informationsaustausch nach Artikel 12 auch Informationen über Zwischenhändler und Zwischenhandel anzugeben und im Einklang mit Artikel 7 Aufzeichnungen über Zwischenhändler und Zwischenhandel aufzubewahren.

Schlagworte

Ausfuhrgenehmigung, Einfuhrlizenz

Im RIS seit

03.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026

Gesetzesnummer

20008642

Dokumentnummer

NOR40158354