Kurztitel
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Protokoll P1 – Schusswaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 296/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 296 aus 2013,
Text
Artikel 15
Zwischenhändler und Zwischenhandel
1.Ziffer eins Mit dem Ziel, die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit zu verhüten und zu bekämpfen, erwägen die Vertragsstaaten, sofern sie es nicht bereits getan haben, ein System zur Regelung der Tätigkeiten der am Zwischenhandel beteiligten Personen einzurichten. Ein derartiges System könnte eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen beinhalten:
a)Litera a die obligatorische Registrierung der in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Zwischenhändler;
b)Litera b die obligatorische Beantragung einer Lizenz oder Genehmigung für den Zwischenhandel oder
c)Litera c die obligatorische Offenlegung der Namen und Standorte der an der Transaktion beteiligten Zwischenhändler auf den Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen oder -genehmigungen beziehungsweise in den Begleitdokumenten.
2.Ziffer 2 Den Vertragsstaaten, die ein Genehmigungssystem für den Zwischenhandel nach Absatz 1 geschaffen haben, wird nahe gelegt, beim Informationsaustausch nach Artikel 12 auch Informationen über Zwischenhändler und Zwischenhandel anzugeben und im Einklang mit Artikel 7 Aufzeichnungen über Zwischenhändler und Zwischenhandel aufzubewahren.
Schlagworte
Ausfuhrgenehmigung, Einfuhrlizenz