Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Protokoll P1 – Schusswaffen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 296/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 296 aus 2013,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Text
Artikel 21
Verwahrer und Sprachen
1.Ziffer eins Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer dieses Protokolls bestimmt.
2.Ziffer 2 Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026
Dokumentnummer
NOR40158360