Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Betriebliche Vorsorgekassen-Formblätterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 353/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 353 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2013 enden (vgl. § 3).Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2013 enden vergleiche Paragraph 3,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung der Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) sind entsprechend der Gliederung in der Anlage 1 zu erstellen.
Schlagworte
Gewinnrechnung
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016
Dokumentnummer
NOR40158429