Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 369/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 ausgeführt werden (vgl. § 3).Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 ausgeführt werden vergleiche Paragraph 3,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Bei den in § 2 angeführten Umsätzen wird die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger geschuldet, wenn dieser Unternehmer ist. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer. Bei den in Paragraph 2, angeführten Umsätzen wird die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger geschuldet, wenn dieser Unternehmer ist. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2013
Dokumentnummer
NOR40158518