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Anl. 3 SeilbÜV 2013

Fassungen
ab 26.11.2015 — BGBl. II Nr. 378/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 3 heute26.11.2015 BGBl. II Nr. 378/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

26.11.2015BGBl. II Nr. 378/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeilbÜV 2013

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Anlage 3

Fachkundige Personen gemäß Paragraph 49, Absatz 2, SeilbG 2003
1. Allgemeines

Fachkundige Personen müssen über eine aufrechte Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung verfügen.

2. Schlepplifte

Als fachkundige Personen gelten:

  1. Ziffer eins
    Verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter von öffentlichen Seilbahnen, welche diese Funktion bei Schleppliften im Ausmaß von zumindest drei aufeinanderfolgenden Betriebssaisonen ausgeübt haben;
  2. Ziffer 2
    Folgende im Verzeichnis gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003 geführte Personen:
    1. Litera a
      Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis;
    2. Litera b
      Personen für den Fachbereich „seilbahntechnische und allgemeine Maschinenbautechnik“ oder „seilbahntechnische und allgemeine Bautechnik“;
    3. Litera c
      Personen für den Fachbereich „seilbahntechnische und allgemeine Elektrotechnik, Steuerungs- und Sicherungstechnik“ mit zumindest zweijähriger praktischer Erfahrung bei der Projektierung, dem Bau oder dem Betrieb von Seilbahnen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 SeilbG 2003 in den Fachbereichen „seilbahntechnische und allgemeine Maschinenbautechnik“ oder „seilbahntechnische und allgemeine Bautechnik“;
  3. Ziffer 3
    Der Hersteller des jeweiligen Schleppliftes.

3. Nicht öffentliche Seilbahnen, ausgenommen Schlepplifte

Als fachkundige Personen gelten:

  1. Ziffer eins
    Verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter von öffentlichen Seilbahnen gleicher Bauart, welche diese Funktion im Ausmaß von zumindest drei aufeinanderfolgenden Betriebssaisonen ausgeübt haben. Die Personen dürfen diese Funktion nicht bei der zur Überprüfung vorgesehenen Seilbahn ausüben;
  2. Ziffer 2
    Folgende im Verzeichnis gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003 geführte Personen:
    1. Litera a
      Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis hinsichtlich der seilbahntechnischen und betrieblichen Belange;
    2. Litera b
      Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis hinsichtlich der elektrotechnischen und sicherungs-technischen Belange;
    3. Litera c
      Personen für den Fachbereich „seilbahntechnische und allgemeine Maschinenbautechnik“ oder „seilbahntechnische und allgemeine Bautechnik“ hinsichtlich der seilbahntechnischen und betrieblichen Belange;
    4. Litera d
      Personen für den Fachbereich „seilbahntechnische und allgemeine Elektrotechnik, Steuerungs- und Sicherungstechnik“ hinsichtlich der elektrotechnischen und sicherungstechnischen Belange;
  3. Ziffer 3
    Der Hersteller der jeweiligen Seilbahn.

Im RIS seit

03.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2016

Gesetzesnummer

20008662

Dokumentnummer

NOR40179576