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§ 5 SeilbÜV 2013

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 375/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.2014 BGBl. II Nr. 375/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 375/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeilbÜV 2013

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Überprüfungsbericht, Verfahrensbestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Seilbahnüberprüfungsstelle bzw. die fachkundige Person hat das Ergebnis der wiederkehrenden Überprüfung dem Seilbahnunternehmen zunächst mündlich und binnen einer Woche nach Beendigung der Überprüfung in Form eines Überprüfungsberichtes mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Dem Überprüfungsbericht gemäß Absatz eins, ist je eine Ausfertigung der Überprüfungsberichte über die seit der vorhergehenden wiederkehrenden Überprüfung durchgeführten ergänzenden Überprüfungen anzuschließen.
  3. Absatz 3,Eine Ausfertigung des Überprüfungsberichtes gemäß Absatz eins, samt Beilagen gemäß Absatz 2, hat das Seilbahnunternehmen der Behörde binnen einer Woche nach Erhalt des Überprüfungsberichtes vorzulegen.
  4. Absatz 4,Erachtet sich das Seilbahnunternehmen durch den Überprüfungsbericht gemäß Absatz eins, in seinen Rechten verletzt, kann es mit der Vorlage des Überprüfungsberichtes an die Behörde die Gründe darlegen, aus denen es das Überprüfungsergebnis ganz oder teilweise ablehnt. Die Behörde hat hierüber binnen sechs Wochen bescheidmäßig zu entscheiden.
  5. Absatz 5,Das Seilbahnunternehmen hat den Überprüfungsbericht samt den angeschlossenen Unterlagen gemäß Absatz 2, auf Bestanddauer der Seilbahn aufzubewahren.

Im RIS seit

28.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015

Gesetzesnummer

20008662

Dokumentnummer

NOR40158600