Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 381/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Beachte
Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen (vgl. § 5).Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen vergleiche Paragraph 5,).
Text
Ausgleich einer Unter- oder Überdeckung
§ 4.Paragraph 4,
Entsteht zum ersten Bilanzstichtag nach Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund der Anwendung der Berechnungsmethoden dieser Verordnung auf die Verwaltungskostenrückstellung eine Unter- oder Überdeckung gegenüber der bisher gebildeten Verwaltungskostenrückstellung, so ist diese Unter- oder Überdeckung binnen längstens zehn Jahren auszugleichen; der Ausgleich hat für die am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres noch bestehenden Verpflichtungen jährlich mit mindestens je einem Zehntel des ursprünglichen Betrages zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR40158626