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§ 4 VKRStV 2013

Fassungen
ab 29.11.2013 — BGBl. II Nr. 381/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute29.11.2013 BGBl. II Nr. 381/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

29.11.2013BGBl. II Nr. 381/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VKRStV 2013

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Beachte

Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen vergleiche Paragraph 5,).

Text

Ausgleich einer Unter- oder Überdeckung

Paragraph 4,

Entsteht zum ersten Bilanzstichtag nach Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund der Anwendung der Berechnungsmethoden dieser Verordnung auf die Verwaltungskostenrückstellung eine Unter- oder Überdeckung gegenüber der bisher gebildeten Verwaltungskostenrückstellung, so ist diese Unter- oder Überdeckung binnen längstens zehn Jahren auszugleichen; der Ausgleich hat für die am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres noch bestehenden Verpflichtungen jährlich mit mindestens je einem Zehntel des ursprünglichen Betrages zu erfolgen.

Schlagworte

Unterdeckung

Im RIS seit

02.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20008666

Dokumentnummer

NOR40158626