Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pauschalvergütungsverordnung Verwaltungsgerichte
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 408/2013 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 256/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Pauschalvergütung
§ 1.Paragraph eins,
Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach § 45a RAO im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten bestellten Rechtsanwälte wird für das Kalenderjahr 2014 und die folgenden Kalenderjahre mit 15 000 Euro jährlich festgesetzt. Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach Paragraph 45 a, RAO im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten bestellten Rechtsanwälte wird für das Kalenderjahr 2014 und die folgenden Kalenderjahre mit 15 000 Euro jährlich festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2014
Dokumentnummer
NOR40158688