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§ 21a CRR-BV

Fassungen
23.12.2016 bis 01.01.2018 — BGBl. II Nr. 403/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21a01.01.202131.12.2021 § → § BGBl. II Nr. 584/2020 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 542/2021
§ 21a01.01.202031.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 305/2019
§ 21a01.01.201931.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 336/2018
§ 21a02.01.201831.12.2018 § → § BGBl. II Nr. 352/2017
§ 21a23.12.201601.01.2018 § → § BGBl. II Nr. 403/2016
§ 21a18.12.201522.12.2016 BGBl. II Nr. 415/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

CRR-Begleitverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21 a

Inkrafttretensdatum

23.12.2016BGBl. II Nr. 403/2016

Außerkrafttretensdatum

01.01.2018danach: BGBl. II Nr. 352/2017

Abkürzung

CRR-BV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Vorabgenehmigung für die Rückzahlung von Geschäftsguthaben im Kalenderjahr 2017 aufgrund von gekündigten Genossenschaftsanteilen

Paragraph 21 a,

  1. Absatz eins,Kreditinstituten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, die gemäß Artikel 6, Absatz 4, Unterabs. 1 und Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 63, nicht der direkten Aufsicht durch die Europäische Zentralbank unterliegen, wird für das Kalenderjahr 2017 aufgrund der Artikel 77 und 78 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016 aus 2014, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, im Hinblick auf die Ausnahmen für Warenhändler, Amtsblatt Nummer L 171 vom 29.06.2016 Seite 153, in Verbindung mit Artikel 32, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241 aus 2014, zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute, Amtsblatt Nummer L 74 vom 14.03.2014 Seite 8, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/923, Amtsblatt Nummer L 150 vom 17.06.2015 Seite 1, vorab die Genehmigung der Rückzahlung von Geschäftsguthaben aufgrund von ab dem 1. Jänner 2015 erfolgten Kündigungen von Geschäftsanteilen, die als Posten des harten Kernkapitals im Sinne des Artikel 26, Absatz eins, Litera a, oder Artikel 484, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, gelten, bis zu 1 vH des vor der Rückzahlung anrechenbaren harten Kernkapitals erteilt, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Die harte Kernkapitalquote gemäß Artikel 92, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, beträgt nach der Rückzahlung mindestens 7 vH;
    2. Ziffer 2
      die Gesamtkapitalquote gemäß Artikel 92, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, beträgt nach der Rückzahlung mindestens 10,5 vH;
    3. Ziffer 3
      der geprüfte Jahresabschluss 2015 mit Bericht über den Stand der Geschäftsanteile gemäß Paragraph 22, des Genossenschaftsgesetzes – GenG, RGBl. Nr. 70 aus 1873,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016,, wurde der FMA innerhalb der Frist des Paragraph 44, Absatz eins, BWG rechtzeitig und vollständig übermittelt;
    4. Ziffer 4
      die Meldung gemäß Artikel 99, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, zum 30. September wurde gemäß Artikel 5, in Verbindung mit Artikel 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680 aus 2014, zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt Nummer L 191 vom 28.06.2014 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1702 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680 aus 2014, in Bezug auf Meldebögen und Erläuterungen, Amtsblatt Nummer L 263 vom 29.09.2016 Seite 1, rechtzeitig und korrekt zum 11. November 2016 erstattet;
    5. Ziffer 5
      die Rückzahlung erfüllt bei Vorliegen der Bedingungen gemäß Ziffer eins, und 2 sowie Absatz 2 und 3 im konkreten Einzelfall zugleich die Voraussetzungen gemäß Artikel 78, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und Artikel 32, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241 aus 2014,; anderenfalls stellt die FMA das Nichtvorliegen der im ersten Halbsatz genannten Voraussetzungen gegenüber dem betroffenen Kreditinstitut bis zum 31. Dezember 2016 fest.
    Einer Kündigung von Geschäftsanteilen sind für die Zwecke der Vorabgenehmigung gemäß dieser Bestimmung sonstige gesetzliche Beendigungsgründe, welche die Rückzahlung des Geschäftsguthabens zur Folge haben, gleichzuhalten.
  2. Absatz 2,Der unter Absatz eins, für die Vorabgenehmigung festgelegte Betrag, der 1 vH des vor der Rückzahlung anrechenbaren harten Kernkapitals nicht überschreiten darf, ist wie folgt zu berechnen: Von der Summe der Rückzahlungsbeträge aus sämtlichen gekündigten Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2015 wird die Summe aller in demselben Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile, welche die Voraussetzungen gemäß Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erfüllen, abgezogen. Das Ergebnis ist durch das harte Kernkapital zum Ende des Geschäftsjahres 2015 zuzüglich der Summe aller Rückzahlungsbeträge aus allen Kündigungen dieses Geschäftsjahres zu dividieren. Ergibt die durchgeführte Berechnung für das Geschäftsjahr 2015, dass die Summe der Rückzahlungsbeträge die Summe der in demselben Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile nicht übersteigt, sind die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Für Kreditinstitute, deren Eigenmittel den als Anfangskapital geforderten Betrag von fünf Millionen Euro nicht erreichen und gemäß Artikel 93, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, nicht unter den einmal erreichten Höchstbetrag absinken dürfen, wird die Vorabgenehmigung zur Rückzahlung gekündigter Geschäftsanteile unter den Voraussetzungen des Absatz eins, insoweit erteilt, als
    1. Ziffer eins
      die gemäß Absatz 2, berechnete Summe der Rückzahlungsbeträge aus gekündigten Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2015 die Summe der in demselben Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile, welche die Voraussetzungen gemäß Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erfüllen, nicht übersteigt oder
    2. Ziffer 2
      die Kreditinstitute die Solvabilitätsanforderungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 um jeweils 1 vH übertreffen.

Im RIS seit

21.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017

Gesetzesnummer

20008698

Dokumentnummer

NOR40188713