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§ 21a CRR-BV

Fassungen
01.01.2021 bis 31.12.2021 — BGBl. II Nr. 584/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21a01.01.202131.12.2021 § → § BGBl. II Nr. 584/2020 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 542/2021
§ 21a01.01.202031.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 305/2019
§ 21a01.01.201931.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 336/2018
§ 21a02.01.201831.12.2018 § → § BGBl. II Nr. 352/2017
§ 21a23.12.201601.01.2018 § → § BGBl. II Nr. 403/2016
§ 21a18.12.201522.12.2016 BGBl. II Nr. 415/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

CRR-Begleitverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 542 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. II Nr. 584/2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 542/2021

Abkürzung

CRR-BV

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 31, Absatz 7

Text

Vorabgenehmigung für die Rückzahlung von Geschäftsguthaben im Kalenderjahr 2021 aufgrund von gekündigten Genossenschaftsanteilen

Paragraph 21 a,

  1. Absatz eins,Kreditinstituten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, die gemäß Artikel 6, Absatz 4, Unterabs. 1 und Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 63, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 218 vom 19.08.2015 Seite 82, nicht der direkten Aufsicht durch die Europäische Zentralbank unterliegen, wird für das Kalenderjahr 2021 aufgrund der Artikel 77 und 78 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/873, Amtsblatt Nummer L 204 vom 26.06.2020 Seite 4, in Verbindung mit Artikel 32, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241 aus 2014, zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute, Amtsblatt Nummer L 74 vom 14.03.2014 Seite 8, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/923, Amtsblatt Nummer L 150 vom 17.06.2015 Seite 1, vorab die Genehmigung der Rückzahlung von Geschäftsguthaben aufgrund von ab dem 1. Jänner 2019 erfolgten Kündigungen von Geschäftsanteilen, die als Posten des harten Kernkapitals im Sinne des Artikel 26, Absatz eins, Buchstabe a oder Artikel 484, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, gelten, bis zu 1 vH des vor der Rückzahlung anrechenbaren harten Kernkapitals erteilt, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Die harte Kernkapitalquote gemäß Artikel 92, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, beträgt nach der Rückzahlung mindestens 7 vH;
    2. Ziffer 2
      das Kreditinstitut hält nach Durchführung einer der in Artikel 77, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Handlungen jederzeit ausreichend Eigenmittel, um folgende Anforderungen zu erfüllen:
      1. Litera a
        die Eigenmittelanforderungen des Artikel 92, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sowie
      2. Litera b
        ein etwaiges, über Litera a, hinausgehendes zusätzliches Eigenmittelerfordernis, das als Ergebnis des aufsichtlichen Überprüfungsprozesses gemäß Paragraph 69, BWG und auf der Grundlage von Artikel 104 a, der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019 aus 2034,, Amtsblatt Nummer L 314 vom 05.12.2019 Seite 64, von der zuständigen Behörde im Einzelfall als erforderlich mitgeteilt wird, sowie
      3. Litera c
        die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gemäß Paragraph 2, Ziffer 45, BWG, sowie
      4. Litera d
        eine etwaige, über Litera a bis c hinausgehende Empfehlung für zusätzliche Eigenmittel, die als Ergebnis des aufsichtlichen Überprüfungsprozesses gemäß Paragraph 69, BWG, einschließlich der Ergebnisse der durchgeführten Stresstests gemäß Artikel 100, der Richtlinie 2013/36/EU, von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 104 b, der Richtlinie 2013/36/EU im Einzelfall mitgeteilt wird;
    3. Ziffer 3
      der geprüfte Jahresabschluss 2019 mit Bericht über den Stand der Geschäftsanteile gemäß Paragraph 22, des Genossenschaftsgesetzes – GenG, RGBl. Nr. 70 aus 1873,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016,, wurde der FMA innerhalb der Frist des Paragraph 44, Absatz eins, BWG rechtzeitig und vollständig übermittelt;
    4. Ziffer 4
      die Meldung gemäß Artikel 99, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, zum 30. September wurde gemäß Artikel 5, in Verbindung mit Artikel 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680 aus 2014, zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt Nummer L 191 vom 28.06.2014 Seite 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1627, Amtsblatt Nummer L 281 vom 9.11.2018 Seite 1, rechtzeitig und korrekt zum 11. November 2020 erstattet;
    5. Ziffer 5
      die Rückzahlung erfüllt bei Vorliegen der Bedingungen gemäß Ziffer eins, und 2 sowie Absatz 2 und 3 im konkreten Einzelfall zugleich die Voraussetzungen gemäß Artikel 78, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und Artikel 32, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241 aus 2014,; anderenfalls stellt die FMA das Nichtvorliegen der im ersten Halbsatz genannten Voraussetzungen gegenüber dem betroffenen Kreditinstitut bis zum 31. Dezember 2020 fest.
    Einer Kündigung von Geschäftsanteilen sind für die Zwecke der Vorabgenehmigung gemäß dieser Bestimmung sonstige gesetzliche Beendigungsgründe, welche die Rückzahlung des Geschäftsguthabens zur Folge haben, gleichzuhalten.
  2. Absatz 2,Der unter Absatz eins, für die Vorabgenehmigung festgelegte Betrag, der 1 vH des vor der Rückzahlung anrechenbaren harten Kernkapitals nicht überschreiten darf, ist wie folgt zu berechnen: Von der Summe der Rückzahlungsbeträge aus sämtlichen gekündigten Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2019 wird die Summe aller in demselben Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile, welche die Voraussetzungen gemäß Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erfüllen, abgezogen. Das Ergebnis ist durch das harte Kernkapital zum Ende des Geschäftsjahres 2019 zuzüglich der Summe aller Rückzahlungsbeträge aus allen Kündigungen dieses Geschäftsjahres zu dividieren. Ergibt die durchgeführte Berechnung für das Geschäftsjahr 2019, dass die Summe der Rückzahlungsbeträge die Summe der in demselben Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile nicht übersteigt, sind die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 nicht anzuwenden.
  3. Absatz 2 a,Für neu begebene und eingezahlte Geschäftsanteile gemäß Absatz 2, gilt die Erlaubnis zur Einstufung dieser Geschäftsanteile als Instrumente des harten Kernkapitals als erteilt, sofern diese Geschäftsanteile die Voraussetzungen gemäß Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erfüllen.
  4. Absatz 3,Für Kreditinstitute, deren Eigenmittel den als Anfangskapital geforderten Betrag von fünf Millionen Euro nicht erreichen und gemäß Artikel 93, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, nicht unter den einmal erreichten Höchstbetrag absinken dürfen, wird die Vorabgenehmigung zur Rückzahlung gekündigter Geschäftsanteile unter den Voraussetzungen des Absatz eins, insoweit erteilt, als
    1. Ziffer eins
      die gemäß Absatz 2, berechnete Summe der Rückzahlungsbeträge aus gekündigten Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2019 die Summe der in demselben Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile, welche die Voraussetzungen gemäß Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erfüllen, nicht übersteigt oder
    2. Ziffer 2
      die Kreditinstitute die Solvabilitätsanforderungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 um jeweils 1 vH übertreffen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 584/2020

Im RIS seit

08.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2021

Gesetzesnummer

20008698

Dokumentnummer

NOR40229767