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§ 26 CRR-BV

Fassungen
01.01.2014 bis 31.12.2021 — BGBl. II Nr. 425/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2601.01.201431.12.2021 BGBl. II Nr. 425/2013 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 542/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

CRR-Begleitverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 542 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 425/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 542/2021

Abkürzung

CRR-BV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Aufrechnung von Wandelanleihen im Rahmen der Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko

Paragraph 26,

Wandelschuldverschreibungen gemäß Paragraph 174, Absatz eins, des Aktiengesetzes – AktG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 1965,, sind als Substanzwertpositionen zu erfassen und können gegen Aktien, in die das Wandlungsrecht besteht, aufgerechnet werden, wenn

  1. Ziffer eins
    die Frist bis zu jenem Tag, an dem erstmals in Aktien gewandelt werden kann, geringer als drei Monate ist, oder, wenn bereits eine Wandlung möglich war, die Frist bis zur nächstmöglichen Wandlung geringer als ein Jahr ist, und
  2. Ziffer 2
    die Wandelschuldverschreibung mit einer Prämie unter 10 vH gehandelt wird; die Prämie errechnet sich aus dem Marktpreis der Wandelschuldverschreibung abzüglich des Marktpreises der Aktie, in die gewandelt werden kann, ausgedrückt in einem Prozentsatz des Marktpreises der Aktie.

Im RIS seit

17.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2021

Gesetzesnummer

20008698

Dokumentnummer

NOR40158842