Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
CRR-Begleitverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 425/2013 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 542/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 542 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Text
Aufrechnung von Wandelanleihen im Rahmen der Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko
§ 26.Paragraph 26,
Wandelschuldverschreibungen gemäß § 174 Abs. 1 des Aktiengesetzes – AktG, BGBl. I Nr. 98/1965, sind als Substanzwertpositionen zu erfassen und können gegen Aktien, in die das Wandlungsrecht besteht, aufgerechnet werden, wenn Wandelschuldverschreibungen gemäß Paragraph 174, Absatz eins, des Aktiengesetzes – AktG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 1965,, sind als Substanzwertpositionen zu erfassen und können gegen Aktien, in die das Wandlungsrecht besteht, aufgerechnet werden, wenn
die Frist bis zu jenem Tag, an dem erstmals in Aktien gewandelt werden kann, geringer als drei Monate ist, oder, wenn bereits eine Wandlung möglich war, die Frist bis zur nächstmöglichen Wandlung geringer als ein Jahr ist, und
die Wandelschuldverschreibung mit einer Prämie unter 10 vH gehandelt wird; die Prämie errechnet sich aus dem Marktpreis der Wandelschuldverschreibung abzüglich des Marktpreises der Aktie, in die gewandelt werden kann, ausgedrückt in einem Prozentsatz des Marktpreises der Aktie.
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2021
Dokumentnummer
NOR40158842