Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
CRR-Begleitverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 425/2013 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 542/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 542 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Text
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Hält ein Kreditinstitut mittelbar und unmittelbar Anteilsrechte an anderen Kreditinstituten, CRR-Kreditinstituten oder CRR-Finanzinstituten in Höhe von mehr als 10 vH des Kapitals dieser Institute und sind diese nicht nach Art. 18 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einzubeziehen, so kann eine anteilsmäßige Konsolidierung vorgenommen werden; dies gilt auch für Beteiligungen an Kredit- oder Finanzinstituten nach § 27.Hält ein Kreditinstitut mittelbar und unmittelbar Anteilsrechte an anderen Kreditinstituten, CRR-Kreditinstituten oder CRR-Finanzinstituten in Höhe von mehr als 10 vH des Kapitals dieser Institute und sind diese nicht nach Artikel 18, Absatz eins bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einzubeziehen, so kann eine anteilsmäßige Konsolidierung vorgenommen werden; dies gilt auch für Beteiligungen an Kredit- oder Finanzinstituten nach Paragraph 27,
(2)Absatz 2,Die anteilsmäßige Konsolidierung ist nach Maßgabe der durch den jeweils geltenden Rechnungslegungsrahmen für die Durchführung einer anteilsmäßigen Konsolidierung vorgegebenen Bestimmungen vorzunehmen. Die aufsichtsrechtliche Behandlung etwaiger Unterschiedsbeträge oder Umrechnungsdifferenzen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.Die anteilsmäßige Konsolidierung ist nach Maßgabe der durch den jeweils geltenden Rechnungslegungsrahmen für die Durchführung einer anteilsmäßigen Konsolidierung vorgegebenen Bestimmungen vorzunehmen. Die aufsichtsrechtliche Behandlung etwaiger Unterschiedsbeträge oder Umrechnungsdifferenzen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,.
Schlagworte
Kreditinstitut
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2021
Dokumentnummer
NOR40158844