Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausstellung von Dienstausweisen, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a BDG nicht erfüllenAusstellung von Dienstausweisen, die die Anforderungen des Paragraph 60, Absatz 2 a, BDG nicht erfüllen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 427/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 250/2017).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2017,).
Text
Für Bedienstete folgender Ressorts können Dienstausweise in Abweichung von § 233a Abs. 1 BDG 1979 noch bis 31. Dezember 2017 ausgestellt werden:Für Bedienstete folgender Ressorts können Dienstausweise in Abweichung von Paragraph 233 a, Absatz eins, BDG 1979 noch bis 31. Dezember 2017 ausgestellt werden:
Bundesministerium für Inneres,
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.
Solche Dienstausweise verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2017 ihre Gültigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2017
Dokumentnummer
NOR40158849