Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beschussverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 445/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 433/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Text
Anbringen der Beschusszeichen
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Hat die Erprobung nach den Bestimmungen der §§ 25 bis 33 keine Mängel ergeben, so sind das gemäß § 19 Abs. 4 Z 5 zutreffende Zeichen sowie das ZeichenHat die Erprobung nach den Bestimmungen der Paragraphen 25 bis 33 keine Mängel ergeben, so sind das gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 5, zutreffende Zeichen sowie das Zeichen

deutlichdeutlich sichtbar auf den folgenden geprüften höchstbeanspruchten Teilen anzubringen:
bei Revolvern: auf dem Lauf, der Trommel und dem Rahmen;
bei allen sonstigen Handfeuerwaffen: auf jedem Lauf und auf der Schwanzschraube.
Die Zeichen dürfen nur in allseitig gleicher linearer Vergrößerung oder Verkleinerung verwendet werden.
(2)Absatz 2,Außerdem ist auf jeder Handfeuerwaffe, auf jedem einzeln zum Beschuss vorgelegten höchstbeanspruchten Teil und bei Revolvern auf dem Rahmen neben den Beschusszeichen gemäß Abs. 1 das Zeichen gemäß § 19 Abs.2 einmal deutlich sichtbar anzubringen.Außerdem ist auf jeder Handfeuerwaffe, auf jedem einzeln zum Beschuss vorgelegten höchstbeanspruchten Teil und bei Revolvern auf dem Rahmen neben den Beschusszeichen gemäß Absatz eins, das Zeichen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, einmal deutlich sichtbar anzubringen.
(3)Absatz 3,Bei Böllern sind die gemäß § 19 Abs. 2 sowie Abs. 3 Z 5 und 7 zutreffenden Zeichen anzubringen.Bei Böllern sind die gemäß Paragraph 19, Absatz 2, sowie Absatz 3, Ziffer 5 und 7 zutreffenden Zeichen anzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Dokumentnummer
NOR40220435