Rechtstracker.at

§ 49

Fassungen
ab 17.12.2013 — BGBl. II Nr. 445/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 49 heute17.12.2013 BGBl. II Nr. 445/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beschussverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

17.12.2013BGBl. II Nr. 445/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Neuerliche Erprobungspflicht

Paragraph 49,

Eine bereits erprobte oder als Type zugelassene Handfeuerwaffe oder ein bereits erprobter oder als Type zugelassener höchstbeanspruchter Teil einer Handfeuerwaffe ist einer Einzelprüfung gemäß Paragraph 53, zu unterziehen, wenn diese Handfeuerwaffe bzw. dieser höchstbeanspruchte Teil eine der nachgenannten Bearbeitungen erfahren hat bzw. daran eine der nachgenannten Veränderungen festgestellt werden:

  1. Ziffer eins
    Jeder Mangel an Funktionssicherheit (Paragraph 42, Absatz eins bis 3 und Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 7,);
  2. Ziffer 2
    Maßnahmen, die eine Herabsetzung der Sicherheit verursachen können;
  3. Ziffer 3
    Veränderungen am Patronenlager oder an der Laufbohrung;
  4. Ziffer 4
    jede Veränderung der Materialfestigkeit, insbesondere auch durch nachträgliche Wärmebehandlung bei Temperaturen über den jeweils vorgegebenen Anlasstemperaturen;
  5. Ziffer 5
    Austausch eines höchstbeanspruchten Teiles, sofern hierzu eine Nacharbeit notwendig ist.

Im RIS seit

18.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40158941