Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
ab 24.12.2019 — BGBl. II Nr. 435/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute24.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 435/2019
§ 2617.12.201323.12.2019 BGBl. II Nr. 446/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Patronenprüfordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 435 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

24.12.2019BGBl. II Nr. 435/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Vorbereitung und Durchführung der Gasdruckmessung

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Vor der Überprüfung des mittleren Gasdruckes sind die zu prüfenden Stücke von Munition 24 Stunden lang bei einer Temperatur von 21 °C 1 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 60% ± 5% zu lagern.
  2. Absatz 2,Für die Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Munition sind Messläufe zu verwenden, deren Innenabmessungen jenen Mindestmaßen entsprechen, welche in den jeweils in Betracht kommenden, in Paragraph 53, angeführten TDCC Tabellen (Anlage 2) angegeben sind. Die zulässigen Toleranzen für die verschiedenen Munitionstypen sind in diesen TDCC Tabellen (Anlage 2) bzw. in den Paragraphen 30 bis 35 angegeben.
  3. Absatz 3,Die Messung des mittleren Gasdruckes hat grundsätzlich in der Pulverkammer zu erfolgen. Weist diese Grundmethode jedoch Unsicherheiten, zB durch Beeinflussung der Geschwindigkeit des Geschoßes innerhalb der statistischen Grenzen durch die Druckmessung auf, dann kann der Druck auch am Hülsenmund, in der Hülse oder hinter dem Geschoß gemessen werden. Die Messstelle für den Gasdruck der verschiedenen Munitionstypen ist in den jeweils in Betracht kommenden, in Paragraph 53, angeführten TDCC Tabellen (Anlage 2) bzw. in den Paragraphen 30 bis 35 angegeben.
  4. Absatz 4,Die Messergebnisse sind in einem Messprotokoll darzustellen, welches mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
    • Strichaufzählung
      Bezeichnung und Anschrift des Beschussamtes
    • Strichaufzählung
      Name und Anschrift des Antragstellers
    • Strichaufzählung
      Ordnungsnummer des Messprotokolls
    • Strichaufzählung
      Datum der Gasdruckmessung
    • Strichaufzählung
      Name des die Gasdruckmessung durchführenden Organes
    • Strichaufzählung
      Name und Unterschrift des Verantwortlichen des Beschussamtes
    • Strichaufzählung
      technische Daten der Patrone (Kaliber, Typ und Gewicht des Geschosses, Los, Hersteller),
    • Strichaufzählung
      meteorologische Bedingungen bei der Gasdruckmessung
    • Strichaufzählung
      technische Daten des Messsystems (Kennnummer des Messlaufs, elektromechanischer Wandler, Empfindlichkeit des eingeführten Wandlers, Angaben der ausgewählten Parameter und das System zur Geschwindigkeitsmessung)
    • Strichaufzählung
      klimatische Bedingungen, unter denen die Patronen vor dem Beschuss gelagert wurden
    • Strichaufzählung
      Einzelwerte der Drücke- und der Geschwindigkeiten
    • Strichaufzählung
      Mittelwerte der Drücke und der Geschwindigkeiten
    • Strichaufzählung
      Standardabweichung
    • Strichaufzählung
      statistische Auswertung
    • Strichaufzählung
      Beobachtungen von allfälligen Anomalien der Bedingungen oder der Beschussergebnisse.

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20008706

Dokumentnummer

NOR40220500