Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patronenprüfordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 446/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 435/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 435 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Text
Vorbereitung und Durchführung der Gasdruckmessung
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Vor der Überprüfung des mittleren Gasdruckes sind die zu prüfenden Stücke von Munition 24 Stunden lang bei einer Temperatur von 21 °C
1 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 60% ± 5% zu lagern. (2)Absatz 2,Für die Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Munition sind Messläufe zu verwenden, deren Innenabmessungen jenen Mindestmaßen entsprechen, welche in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen (Anlage 2) angegeben sind. Die zulässigen Toleranzen für die verschiedenen Munitionstypen sind in diesen TDCC Tabellen (Anlage 2) bzw. in den §§ 30 bis 35 angegeben.Für die Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Munition sind Messläufe zu verwenden, deren Innenabmessungen jenen Mindestmaßen entsprechen, welche in den jeweils in Betracht kommenden, in Paragraph 53, angeführten TDCC Tabellen (Anlage 2) angegeben sind. Die zulässigen Toleranzen für die verschiedenen Munitionstypen sind in diesen TDCC Tabellen (Anlage 2) bzw. in den Paragraphen 30 bis 35 angegeben.
(3)Absatz 3,Die Messung des mittleren Gasdruckes hat grundsätzlich in der Pulverkammer zu erfolgen. Weist diese Grundmethode jedoch Unsicherheiten, zB durch Beeinflussung der Geschwindigkeit des Geschoßes innerhalb der statistischen Grenzen durch die Druckmessung auf, dann kann der Druck auch am Hülsenmund, in der Hülse oder hinter dem Geschoß gemessen werden. Die Messstelle für den Gasdruck der verschiedenen Munitionstypen ist in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 angeführten TDCC Tabellen (Anlage 2) bzw. in den §§ 30 bis 35 angegeben.Die Messung des mittleren Gasdruckes hat grundsätzlich in der Pulverkammer zu erfolgen. Weist diese Grundmethode jedoch Unsicherheiten, zB durch Beeinflussung der Geschwindigkeit des Geschoßes innerhalb der statistischen Grenzen durch die Druckmessung auf, dann kann der Druck auch am Hülsenmund, in der Hülse oder hinter dem Geschoß gemessen werden. Die Messstelle für den Gasdruck der verschiedenen Munitionstypen ist in den jeweils in Betracht kommenden, in Paragraph 53, angeführten TDCC Tabellen (Anlage 2) bzw. in den Paragraphen 30 bis 35 angegeben.
(4)Absatz 4,Die Messergebnisse sind in einem Messprotokoll darzustellen, welches mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
Bezeichnung und Anschrift des Beschussamtes
Name und Anschrift des Antragstellers
Ordnungsnummer des Messprotokolls
Datum der Gasdruckmessung
Name des die Gasdruckmessung durchführenden Organes
Name und Unterschrift des Verantwortlichen des Beschussamtes
technische Daten der Patrone (Kaliber, Typ und Gewicht des Geschosses, Los, Hersteller),
meteorologische Bedingungen bei der Gasdruckmessung
technische Daten des Messsystems (Kennnummer des Messlaufs, elektromechanischer Wandler, Empfindlichkeit des eingeführten Wandlers, Angaben der ausgewählten Parameter und das System zur Geschwindigkeitsmessung)
klimatische Bedingungen, unter denen die Patronen vor dem Beschuss gelagert wurden
Einzelwerte der Drücke- und der Geschwindigkeiten
Mittelwerte der Drücke und der Geschwindigkeiten
Beobachtungen von allfälligen Anomalien der Bedingungen oder der Beschussergebnisse.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Dokumentnummer
NOR40220500