Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patronenprüfordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 446/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 435/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 435 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Text
Gasdruckmessung mittels elektromechanischen Druckaufnehmers
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Das Messsystem besteht aus
dem elektromechanischen Druckaufnehmer;
(2)Absatz 2,Der elektromechanische Druckaufnehmer hat folgende Bedingungen zu erfüllen:
Messbereich: 0 bis 1,2fach des zu erwartenden Maximalgasdrucks;
Linearitätsabweichung im Messbereich:

1% des Endwertes der Kalibrierung;
Eigenfrequenz größer als oder gleich als:
100 kHz für die Druckaufnehmer mit Membran;
50 kHz für die Kraftaufnehmer;
Mindestempfindlichkeit: 1,0 pC/bar;
wirksamer Durchmesser der Membran: 6 mm;
Kalibrierbereich: 100 bar bis 1,2fach des zu erwartenden Maximalgasdrucks;
Kalibrierschein mit den Empfindlichkeitsdaten des Druckaufnehmers nicht älter als zwei Jahre.
(3)Absatz 3,Der Messkanal ist entsprechend den Angaben des Herstellers zu präparieren.
(4)Absatz 4,Zur Vermeidung bzw. Minderung des Wärmeüberganges auf die Membran und Druckplatte des Druckaufnehmers ist beim Anbohren der Hülse ein Thermoschutz gemäß den Angaben des Herstellers zu verwenden; auch ein mechanischer Schutz gemäß den Angaben des Herstellers ist zu benutzen.
(5)Absatz 5,Der Verstärker muss folgende Bedingungen erfüllen:
Linearitätsabweichung:

0,1% des Endwertes der Kalibrierung;
Grenzfrequenz (-3 dB):

100 kHz;
Eingangswiderstand des Ladungsverstärkers: 10
12 
;
Drift:

und

relative Feuchte (rH).
(6)Absatz 6,Als Anzeigegeräte können sowohl Analog- als auch Digitalanzeigegeräte verwendet werden. Analoganzeigegeräte – Spitzenspannungsmesser und Oszillograph oder Speicheroszillograph – haben eine Bandbreite 100 kHz aufzuweisen, Digitalanzeiger – Transientrecorder oder vergleichbares Gerät – haben folgende Bedingungen zu erfüllen:
Abtastrate:

;
Auflösung:

12 bit;
Aufzeichnungszeit:

4 ms;
Grenzfrequenz (-3 dB):

.
(7)Absatz 7,Es ist ein BESSEL oder BUTTERWORTH Tiefpassfilter zweiter Ordnung mit einer Grenzfrequenz von 20/22 kHz (-3 dB), N = 2 (12 dB/Oktave), welches im Ladungsverstärker, der angeschlossenen Anzeigeeinheit oder der Software integriert ist, zu verwenden.
Schlagworte
Analoganzeigegerät
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Dokumentnummer
NOR40220501