Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patronenprüfordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 446/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 435/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 435 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Text
Gasdruckmessung bei Treibkartuschen mit Hülse für Schussapparate
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Die Überprüfung der Treibkartuschen mit Hülse für Schussapparate hat gemäß § 21 Abs. 3 an zwölf Kartuschen für jedes beschlossene Zusatzvolumen zu erfolgen. Bei Randfeuerkartuschen sind dies die Zusatzvolumen Va = 0,16 cm³ und 0,8 cm³ und bei Zentralfeuerkartuschen das Zusatzvolumen Va = 0,4 cm³. Fehlerhafte Werte sind sofort zu streichen oder zu berichtigen; insbesondere ist ein Messwert zu eliminieren, wenn Anzeichen für übermäßiges Ausströmen von Gas vorliegen. Die gemessenen Werte sind fortlaufend zu numerieren und die Extremwerte zu überprüfen. P1 und P12 sind nach dem Kriterium von J. W. Dixon mit folgender Formel zu beurteilen:Die Überprüfung der Treibkartuschen mit Hülse für Schussapparate hat gemäß Paragraph 21, Absatz 3, an zwölf Kartuschen für jedes beschlossene Zusatzvolumen zu erfolgen. Bei Randfeuerkartuschen sind dies die Zusatzvolumen römisch fünf a = 0,16 cm³ und 0,8 cm³ und bei Zentralfeuerkartuschen das Zusatzvolumen römisch fünf a = 0,4 cm³. Fehlerhafte Werte sind sofort zu streichen oder zu berichtigen; insbesondere ist ein Messwert zu eliminieren, wenn Anzeichen für übermäßiges Ausströmen von Gas vorliegen. Die gemessenen Werte sind fortlaufend zu numerieren und die Extremwerte zu überprüfen. P1 und P12 sind nach dem Kriterium von J. W. Dixon mit folgender Formel zu beurteilen:

Ergibt sich daraus, dass ZB größer als 0,490 ist, so ist der betreffende Wert P1 bzw. P12 zu streichen. Wird keiner der Werte gestrichen, sind die beiden letzten Werte zu vernachlässigen; wird nur ein Messwert gestrichen, so ist der letzte zu vernachlässigen.
(2)Absatz 2,Für die Überprüfung des Gasdruckes ist ein Messlauf mit Schubkolben gemäß Anlage 1 zu verwenden, dessen Abmessungen den in dieser Anlage 1 sowie den in der TDCC Tabelle VI (Anlage 2) angegebenen Maßen entsprechen.Für die Überprüfung des Gasdruckes ist ein Messlauf mit Schubkolben gemäß Anlage 1 zu verwenden, dessen Abmessungen den in dieser Anlage 1 sowie den in der TDCC Tabelle römisch sechs (Anlage 2) angegebenen Maßen entsprechen.
Folgende Toleranzen sind für das Kartuschenlager des Messlaufs zulässig:
+0,03 mm für den Durchmesser P1;
+0,03 mm für den Durchmesser H2;
+0,05 mm für den Durchmesser R1;
+0,05 mm für die Tiefe der Randeinfräsung R;
+0,10 mm für die Länge des Lagers L3.
Der Gasdruckmesslauf hat folgende Abmessungen:
Länge ab dem Ende des Kartuschenlagers: 200 mm

1 mm;
Lage der Messstelle: 1,5 mm ab dem Ende des Kartuschenlagers;
Durchmesser der Bohrung: 3 mm;
Der Schubkolben hat folgende Bedingungen zu erfüllen:
Masse: Mp = 80 g

1 g;
Werkstoff: Messing (58% – 70% Cu) oder mittelharter Stahl (R = 55 bis 65 Deka-N/mm²);
Länge proportional zur Masse;
Zusatzvolumen: Va = 0,04 bis 0,80 cm³.Zusatzvolumen: römisch fünf a = 0,04 bis 0,80 cm³.
Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe ist mit Hilfe solcher Messsysteme durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.
Die Gasdruckmessung erfolgt mit Hilfe eines elektromechanischen Druckaufnehmers gemäß § 28 und mit folgenden Bedingungen:Die Gasdruckmessung erfolgt mit Hilfe eines elektromechanischen Druckaufnehmers gemäß Paragraph 28 und mit folgenden Bedingungen:
Messbereich: bis 7000 bar;
Druckübertragungsfläche: Durchmesser

6 mm.
(3)Absatz 3,Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 sowie der folgenden Bestimmungen:Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des Paragraph 27, sowie der folgenden Bestimmungen:
Ferner bedeuten:
Pmax(0,16) bzw. Pmax(0,8) : den maximalen Druck zulässig nach der TDCC Tabelle VI (Anlage 2) für Kartuschen mit Randfeuerzündung mit dem Zusatzvolumen Va = 0,16 bzw. 0,8 cm³;Pmax(0,16) bzw. Pmax(0,8) : den maximalen Druck zulässig nach der TDCC Tabelle römisch sechs (Anlage 2) für Kartuschen mit Randfeuerzündung mit dem Zusatzvolumen römisch fünf a = 0,16 bzw. 0,8 cm³;
Pmax(0,4) : den maximalen Druck, zulässig nach der TDCC Tabelle VI (Anlage 2) für Kartuschen mit Zentralfeuerzündung mit dem Zusatzvolumen Va = 0,4 cm³;Pmax(0,4) : den maximalen Druck, zulässig nach der TDCC Tabelle römisch sechs (Anlage 2) für Kartuschen mit Zentralfeuerzündung mit dem Zusatzvolumen römisch fünf a = 0,4 cm³;
Pn(Va): den arithmetischen mittleren Gasdruck von n (10) Messungen für das Zusatzvolumen Va.Pn(römisch fünf a): den arithmetischen mittleren Gasdruck von n (10) Messungen für das Zusatzvolumen römisch fünf a.
Für Gebrauchskartuschen mit Randfeuerzündung muss der mittlere Gasdruck
Pn für die beiden Zusatzvolumen Va = 0,16 cm³ und Va = 0,8 cm³ niedriger als oder gleich wie die maximal zulässigen Werte Pmax(0,16) und Pmax(0,8) sein.Für Gebrauchskartuschen mit Randfeuerzündung muss der mittlere Gasdruckris-attachment://image004.pngPn für die beiden Zusatzvolumen römisch fünf a = 0,16 cm³ und römisch fünf a = 0,8 cm³ niedriger als oder gleich wie die maximal zulässigen Werte Pmax(0,16) und Pmax(0,8) sein. Für Gebrauchskartuschen mit Zentralfeuerzündung muss der mittlere Gasdruck
Pn für das Zusatzvolumen V = 0,4 cm³ niedriger als oder gleich wie der maximal zulässige Wert Pmax(0,4) sein.Für Gebrauchskartuschen mit Zentralfeuerzündung muss der mittlere Gasdruckris-attachment://image004.pngPn für das Zusatzvolumen römisch fünf = 0,4 cm³ niedriger als oder gleich wie der maximal zulässige Wert Pmax(0,4) sein. Die Bedingungen gemäß Ziffer 2 und 3 gelten als erfüllt, wenn folgende Ungleichung gilt:
Die Bedingung für Gebrauchskartuschen, dass kein Einzelwert des Gasdruckes höher als 1,15 Pmax(Va) liegen darf, gilt als erfüllt, wenn folgende Ungleichung gilt:Die Bedingung für Gebrauchskartuschen, dass kein Einzelwert des Gasdruckes höher als 1,15 Pmax(römisch fünf a) liegen darf, gilt als erfüllt, wenn folgende Ungleichung gilt:
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Dokumentnummer
NOR40220505