Rechtstracker.at

§ 43

Fassungen
ab 24.12.2019 — BGBl. II Nr. 435/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 43 heute24.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 435/2019
§ 4317.12.201323.12.2019 BGBl. II Nr. 446/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Patronenprüfordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 435 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

24.12.2019BGBl. II Nr. 435/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Referenzdruckaufnehmer

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Referenzdruckaufnehmer, die bei der dynamischen Kalibrierung verwendet werden (Paragraph 48, Absatz 2,), sind mit dem dazugehörigen Adapter vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder gleichwertigen metrologischen Instituten anderer Staaten oder von hierfür akkreditierten Prüfstellen zu überprüfen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist eine Bescheinigung auszustellen.
  2. Absatz 2,Der Referenzdruckaufnehmer hat folgende Bedingungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Messbereich, entsprechend dem Anwendungsbereich:
      20 MPa bis 200 MPa +10% oder 200 MPa bis 600 MPa +10%;
    2. Ziffer 2
      Temperaturbereich: -50 °C bis +100 °C;
    3. Ziffer 3
      Linearität: +0,5% vom Endwert;
    4. Ziffer 4
      Grenzfrequenz: 100 kHz;
    5. Ziffer 5
      Isolationswiderstand: 1.1013 .
  3. Absatz 3,Werden bei den nachfolgenden Überprüfungen gemäß Absatz eins, größere Abweichungen von der Empfindlichkeit festgestellt als
    1. Ziffer eins
      2% gegenüber der letzten Überprüfung,
    2. Ziffer 2
      4% gegenüber der ersten Überprüfung,
    so darf der Druckaufnehmer, wenn auch nur einer der beiden Werte überschritten wird, nicht mehr als Referenzdruckaufnehmer verwendet werden. Er kann jedoch solange als Druckaufnehmer für Gasdruckmessungen verwendet werden, als er nicht die in Paragraph 44, angeführten Werte überschreitet.

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20008706

Dokumentnummer

NOR40220513