Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Patronenprüfordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 446/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Durchführung der Typenprüfung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Typenprüfung umfasst:
die Sichtprüfung (§§ 8 bis 13);die Sichtprüfung (Paragraphen 8 bis 13);
die Kontrolle der Abmessungen (§ 14);die Kontrolle der Abmessungen (Paragraph 14,);
die Überprüfung des mittleren Gasdruckes (§ 15) oder an dessen Stelle die entsprechenden Vergleichswerte für Spezialmunition (zB Treibkartuschen mit Hülse für Schussapparate);die Überprüfung des mittleren Gasdruckes (Paragraph 15,) oder an dessen Stelle die entsprechenden Vergleichswerte für Spezialmunition (zB Treibkartuschen mit Hülse für Schussapparate);
die zusätzlichen Überprüfungen bei Patronen mit bleifreien Schroten (§ 16);die zusätzlichen Überprüfungen bei Patronen mit bleifreien Schroten (Paragraph 16,);
die Prüfung der Funktionssicherheit (§ 17);die Prüfung der Funktionssicherheit (Paragraph 17,);
die Kontrolle der Prüfeinrichtungen des Herstellers gemäß § 18 bzw. gegebenenfalls des Importeurs gemäß § 19.die Kontrolle der Prüfeinrichtungen des Herstellers gemäß Paragraph 18, bzw. gegebenenfalls des Importeurs gemäß Paragraph 19,
(2)Absatz 2,Wird die Typenprüfung für eine bestimmte Munitionstype hinsichtlich aller in Abs. 1 bezeichneten Punkte bestanden, so ist dem Einreicher mit Bescheid das Recht zu erteilen, für diese Munitionstype das Prüfzeichen gemäß Abs. 5 zu verwenden (zugelassene Munitionstype); dieses Recht ist insbesondere mit den Auflagen zu verbinden,Wird die Typenprüfung für eine bestimmte Munitionstype hinsichtlich aller in Absatz eins, bezeichneten Punkte bestanden, so ist dem Einreicher mit Bescheid das Recht zu erteilen, für diese Munitionstype das Prüfzeichen gemäß Absatz 5, zu verwenden (zugelassene Munitionstype); dieses Recht ist insbesondere mit den Auflagen zu verbinden,
alle weiteren Lose dieser Munitionstype der zugelassenen Munitionstype entsprechend auszuführen;
die im Rahmen der Inspektionskontrolle (§ 23) benötigte Munition über Aufforderung und nach Auswahl durch das Beschussamt bereitzustellen.die im Rahmen der Inspektionskontrolle (Paragraph 23,) benötigte Munition über Aufforderung und nach Auswahl durch das Beschussamt bereitzustellen.
Ist der Einreicher der Importeur der zugelassenen Munitionstype, so kann mit diesem Bescheid gegebenenfalls die Ermächtigung des Importeurs zur Selbstvornahme der Fabrikationskontrolle (§ 19 Abs. 2) verbunden werden.Ist der Einreicher der Importeur der zugelassenen Munitionstype, so kann mit diesem Bescheid gegebenenfalls die Ermächtigung des Importeurs zur Selbstvornahme der Fabrikationskontrolle (Paragraph 19, Absatz 2,) verbunden werden.
(3)Absatz 3,Wird die Typenprüfung für eine bestimmte Munitionstype ausschließlich hinsichtlich der in Abs. 1 Z 1 bis 5 bezeichneten Punkte bestanden, so ist dem Hersteller bzw. Importeur mit Bescheid das Recht zu erteilen, für diese Munitionstype das Prüfzeichen gemäß Abs. 5 zu verwenden (zugelassene Munitionstype)., wobei dieses Recht insbesondere mit den Auflagen zu verbinden ist,Wird die Typenprüfung für eine bestimmte Munitionstype ausschließlich hinsichtlich der in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 bezeichneten Punkte bestanden, so ist dem Hersteller bzw. Importeur mit Bescheid das Recht zu erteilen, für diese Munitionstype das Prüfzeichen gemäß Absatz 5, zu verwenden (zugelassene Munitionstype)., wobei dieses Recht insbesondere mit den Auflagen zu verbinden ist,
alle weiteren Lose dieser Munitionstype der zugelassenen Munitionstype entsprechend auszuführen;
jedes gefertigte Los dem Beschussamt zur Durchführung der Fabrikationskontrolle vorzulegen;
die im Rahmen der Inspektionskontrolle (§ 23) benötigte Munition über Aufforderung und nach Auswahl durch das Beschussamt bereitzustellen.die im Rahmen der Inspektionskontrolle (Paragraph 23,) benötigte Munition über Aufforderung und nach Auswahl durch das Beschussamt bereitzustellen.
(4)Absatz 4,Der Typenprüfungsbescheid hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Name (Firma) und Anschrift des Einreichers;
Bezeichnung der, der Prüfung unterzogenen Munitionstype (zB „Kaliber 7x64 mit Kegelspitzgeschoß“);
alle Auflagen gemäß Abs. 2 bzw. Abs. 3.alle Auflagen gemäß Absatz 2, bzw. Absatz 3,
(5)Absatz 5,Das Typenprüfzeichen besteht aus dem unten dargestellten Zeichen in Verbindung mit dem Zeichen für das Beschussamt gemäß § 19 Abs. 4 Z 5 der Beschussverordnung 2013. Die Zeichen dürfen nur in allseitig gleicher linearer Vergrößerung oder Verkleinerung verwendet werden.Das Typenprüfzeichen besteht aus dem unten dargestellten Zeichen in Verbindung mit dem Zeichen für das Beschussamt gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 5, der Beschussverordnung 2013. Die Zeichen dürfen nur in allseitig gleicher linearer Vergrößerung oder Verkleinerung verwendet werden.
CIP
M
(6)Absatz 6,Wird die Typenprüfung für eine bestimmte Munitionstype nicht bestanden, kann Munition derselben Type, aber eines anderen Loses, neuerlich zur Typenprüfung eingereicht werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR40159024