Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 17.12.2013 — BGBl. II Nr. 446/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute17.12.2013 BGBl. II Nr. 446/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Patronenprüfordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

17.12.2013BGBl. II Nr. 446/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

95/04 Beschussrecht

Text

Durchführung der Typenprüfung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Typenprüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      die Sichtprüfung (Paragraphen 8 bis 13);
    2. Ziffer 2
      die Kontrolle der Abmessungen (Paragraph 14,);
    3. Ziffer 3
      die Überprüfung des mittleren Gasdruckes (Paragraph 15,) oder an dessen Stelle die entsprechenden Vergleichswerte für Spezialmunition (zB Treibkartuschen mit Hülse für Schussapparate);
    4. Ziffer 4
      die zusätzlichen Überprüfungen bei Patronen mit bleifreien Schroten (Paragraph 16,);
    5. Ziffer 5
      die Prüfung der Funktionssicherheit (Paragraph 17,);
    6. Ziffer 6
      die Kontrolle der Prüfeinrichtungen des Herstellers gemäß Paragraph 18, bzw. gegebenenfalls des Importeurs gemäß Paragraph 19,
  2. Absatz 2,Wird die Typenprüfung für eine bestimmte Munitionstype hinsichtlich aller in Absatz eins, bezeichneten Punkte bestanden, so ist dem Einreicher mit Bescheid das Recht zu erteilen, für diese Munitionstype das Prüfzeichen gemäß Absatz 5, zu verwenden (zugelassene Munitionstype); dieses Recht ist insbesondere mit den Auflagen zu verbinden,
    1. Ziffer eins
      alle weiteren Lose dieser Munitionstype der zugelassenen Munitionstype entsprechend auszuführen;
    2. Ziffer 2
      die im Rahmen der Inspektionskontrolle (Paragraph 23,) benötigte Munition über Aufforderung und nach Auswahl durch das Beschussamt bereitzustellen.
    Ist der Einreicher der Importeur der zugelassenen Munitionstype, so kann mit diesem Bescheid gegebenenfalls die Ermächtigung des Importeurs zur Selbstvornahme der Fabrikationskontrolle (Paragraph 19, Absatz 2,) verbunden werden.
  3. Absatz 3,Wird die Typenprüfung für eine bestimmte Munitionstype ausschließlich hinsichtlich der in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 bezeichneten Punkte bestanden, so ist dem Hersteller bzw. Importeur mit Bescheid das Recht zu erteilen, für diese Munitionstype das Prüfzeichen gemäß Absatz 5, zu verwenden (zugelassene Munitionstype)., wobei dieses Recht insbesondere mit den Auflagen zu verbinden ist,
    1. Ziffer eins
      alle weiteren Lose dieser Munitionstype der zugelassenen Munitionstype entsprechend auszuführen;
    2. Ziffer 2
      jedes gefertigte Los dem Beschussamt zur Durchführung der Fabrikationskontrolle vorzulegen;
    3. Ziffer 3
      die im Rahmen der Inspektionskontrolle (Paragraph 23,) benötigte Munition über Aufforderung und nach Auswahl durch das Beschussamt bereitzustellen.
  4. Absatz 4,Der Typenprüfungsbescheid hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name (Firma) und Anschrift des Einreichers;
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung der, der Prüfung unterzogenen Munitionstype (zB „Kaliber 7x64 mit Kegelspitzgeschoß“);
    3. Ziffer 3
      Datum der Typenprüfung;
    4. Ziffer 4
      alle Auflagen gemäß Absatz 2, bzw. Absatz 3,
  5. Absatz 5,Das Typenprüfzeichen besteht aus dem unten dargestellten Zeichen in Verbindung mit dem Zeichen für das Beschussamt gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 5, der Beschussverordnung 2013. Die Zeichen dürfen nur in allseitig gleicher linearer Vergrößerung oder Verkleinerung verwendet werden.

CIP

M

  1. Absatz 6,Wird die Typenprüfung für eine bestimmte Munitionstype nicht bestanden, kann Munition derselben Type, aber eines anderen Loses, neuerlich zur Typenprüfung eingereicht werden.

Im RIS seit

19.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

20008706

Dokumentnummer

NOR40159024