Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung BMLVS – M BO 1 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 433/2013 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 62/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Als Fachgebiete für den höheren militärfachlichen Dienst nach § 7 Abs. 1 Z 4 kommen in Betracht:Als Fachgebiete für den höheren militärfachlichen Dienst nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, kommen in Betracht:
Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit mit dem entsprechenden Prüfungsfach Grundlagen der Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit oder
Militärpsychologie mit dem entsprechenden Prüfungsfach Grundlagen und Aufgabenbereiche der Militärpsychologie oder
Politikwissenschaft mit dem entsprechenden Prüfungsfach Geopolitik, Strategien und sicherheitspolitische Konzepte.
(2)Absatz 2,Als Fachgebiete für den höheren militärtechnischen Dienst nach § 8 Abs. 1 Z 14 kommen in Betracht:Als Fachgebiete für den höheren militärtechnischen Dienst nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 14, kommen in Betracht:
Militärisches Bauwesen mit dem entsprechenden Prüfungsfach oder
Militärisches Vermessungswesen mit dem entsprechenden Prüfungsfach oder
jedenfalls Wehrtechnik, sofern nicht Z 1 oder 2 anzuwenden ist, mit dem entsprechenden Prüfungsfach.jedenfalls Wehrtechnik, sofern nicht Ziffer eins, oder 2 anzuwenden ist, mit dem entsprechenden Prüfungsfach.
(3)Absatz 3,Die Zuordnung des jeweiligen Fachgebietes für den höheren militärfachlichen Dienst nach Abs. 1 sowie für den höheren militärtechnischen Dienst nach Abs. 2 hat nach Maßgabe der Aufgaben des Arbeitsplatzes der oder des Bediensteten durch die zuständige Dienstbehörde zu erfolgen.Die Zuordnung des jeweiligen Fachgebietes für den höheren militärfachlichen Dienst nach Absatz eins, sowie für den höheren militärtechnischen Dienst nach Absatz 2, hat nach Maßgabe der Aufgaben des Arbeitsplatzes der oder des Bediensteten durch die zuständige Dienstbehörde zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Kann im Fall des Abs. 1 der in Betracht kommende Arbeitsplatz keinem Fachgebiet zugeordnet werden, so entfällt in der Verwendung höherer militärfachlicher Dienst das entsprechende Prüfungsfach nach § 7 Abs. 1 Z 4.Kann im Fall des Absatz eins, der in Betracht kommende Arbeitsplatz keinem Fachgebiet zugeordnet werden, so entfällt in der Verwendung höherer militärfachlicher Dienst das entsprechende Prüfungsfach nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4,
(5)Absatz 5,Wurden in der Verwendung höherer militärtechnischer Dienst die Fachgebiete Militärisches Bauwesen oder Wehrtechnik zugeordnet, so sind die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte der entsprechenden Prüfungsfächer nach Abs. 2 Z 1 oder 3 im Rahmen der Job-Rotation nach § 4 zu vermitteln.Wurden in der Verwendung höherer militärtechnischer Dienst die Fachgebiete Militärisches Bauwesen oder Wehrtechnik zugeordnet, so sind die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte der entsprechenden Prüfungsfächer nach Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 im Rahmen der Job-Rotation nach Paragraph 4, zu vermitteln.
(6)Absatz 6,Wurde in der Verwendung höherer militärtechnischer Dienst das Fachgebiet Militärisches Vermessungswesen zugeordnet, so hat das Prüfungsfach nach Abs. 2 Z 2 die Ausbildungsmodule „Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung“ sowie „Fachliche Kenntnisse“ nach § 11 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Grundausbildung im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV-Grundausbildungsverordnung), BGBl. II Nr. 402/2004 zu umfassen.Wurde in der Verwendung höherer militärtechnischer Dienst das Fachgebiet Militärisches Vermessungswesen zugeordnet, so hat das Prüfungsfach nach Absatz 2, Ziffer 2, die Ausbildungsmodule „Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung“ sowie „Fachliche Kenntnisse“ nach Paragraph 11, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Grundausbildung im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV-Grundausbildungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2004, zu umfassen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 396/2016
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Dokumentnummer
NOR40188677