Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung BMLVS – M BO 1 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 433/2013 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 62/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungsorgane
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus
der Chefin oder den Chef des Generalstabes als Vorsitzende oder Vorsitzenden und
der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
(2)Absatz 2,Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe M BO 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen im entsprechenden Prüfungsfach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.
(3)Absatz 3,Die Prüferinnen und Prüfer in den Prüfungsfächern nach § 6 Abs. 1 Z 10 bis 13 sowie den §§ 8 bis 11, jeweils Abs. 1 Z 1 bis 4, müssen rechtskundig sein.Die Prüferinnen und Prüfer in den Prüfungsfächern nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 10 bis 13 sowie den Paragraphen 8 bis 11, jeweils Absatz eins, Ziffer eins bis 4, müssen rechtskundig sein.
(4)Absatz 4,Der Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Bei den Gesamtprüfungen nach § 6 Abs. 2 Z 2 lit. a und nach den §§ 8 bis 11, jeweils Abs. 2 Z 1 lit. b, hat mindestens ein Senatsmitglied der Verwendung der oder des zu prüfenden Bediensteten anzugehören. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Senatsvorsitzenden.Der Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Bei den Gesamtprüfungen nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und nach den Paragraphen 8 bis 11, jeweils Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, hat mindestens ein Senatsmitglied der Verwendung der oder des zu prüfenden Bediensteten anzugehören. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Senatsvorsitzenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Dokumentnummer
NOR40159104