Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung BMLVS – M BO 1 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 433/2013 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 62/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ziele
§ 2.Paragraph 2,
Die Grundausbildung hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 1 nach § 1 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport auf der Ebene der mittleren, oberen und obersten militärischen Führung des Österreichischen Bundesheeres und der Zentralstelle erforderlich sind, und dient der Erlangung von Grundkenntnissen zur Bewältigung der Anforderungen in der Aufgabenerfüllung im multinationalen Streitkräfteverbund. Die erforderlichen Kenntnisse werden erreicht durch Die Grundausbildung hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 1 nach Paragraph eins, im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport auf der Ebene der mittleren, oberen und obersten militärischen Führung des Österreichischen Bundesheeres und der Zentralstelle erforderlich sind, und dient der Erlangung von Grundkenntnissen zur Bewältigung der Anforderungen in der Aufgabenerfüllung im multinationalen Streitkräfteverbund. Die erforderlichen Kenntnisse werden erreicht durch
Vermittlung des erforderlichen Grund- und Überblickswissens über das Ressort und das Österreichische Bundesheer sowie der Anforderungen im multinationalen Streitkräfteverbund,
Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse im Bereich der nationalen und europäischen Sicherheitspolitik,
Vermittlung des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens im jeweiligen Aufgabenfeld, in Theorie und Praxis,
Erwerb von sozial-kommunikativen und methodischen Kompetenzen zur Aufgabenerfüllung und
Einbeziehung der Kenntnisse und Erfahrungen vorhergehender Ausbildungen.
Schlagworte
Grundwissen, Grundlagenwissen
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Dokumentnummer
NOR40159093