Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.2014 bis 10.02.2021 — BGBl. II Nr. 433/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.201410.02.2021 BGBl. II Nr. 433/2013 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 62/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung BMLVS – M BO 1 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 433/2013

Außerkrafttretensdatum

10.02.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 62/2021

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Job-Rotation

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Bedienstete der Verwendungen nach Paragraph eins, sind während der Grundausbildung im Rahmen eines individuellen Rotationsprogramms unter Berücksichtigung der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes sowie nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Interessen anderen Organisationseinheiten der Zentralstelle oder nachgeordneten Dienststellen oder anderen jeweiligen facheinschlägigen nationalen oder internationalen zivilen oder militärischen Einrichtungen zuzuteilen. Dabei ist der Bediensteten oder dem Bediensteten jeweils ein praxisorientierter Einblick in die Aufgaben- und Tätigkeitsfelder dieser Organisationseinheiten oder Dienststellen oder Einrichtungen zu ermöglichen.
  2. Absatz 2,Die Gesamtdauer der Job-Rotation hat mindestens ein und höchstens zwei Monate zu betragen.

Schlagworte

Aufgabenfeld

Im RIS seit

30.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

20008708

Dokumentnummer

NOR40159095