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§ 1 ErgZV 2014

Fassungen
01.01.2014 bis 31.12.2014 — BGBl. II Nr. 440/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.201431.12.2014 BGBl. II Nr. 440/2013 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ergänzungszulagenverordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 440/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

ErgZV 2014

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2014,).

Text

Paragraph eins,

Die Mindestsätze im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2014

  1. Ziffer eins
    für Beamtinnen und Beamte 857,73 € und erhöhen sich für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 428,30 € und für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach Paragraph 25, Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 132,34 €;
  2. Ziffer 2
    für den überlebenden Ehegatten 857,73 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Leistung nach Paragraph 25, Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 132,34 €;
  3. Ziffer 3
    für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 315,48 € und nach diesem Zeitpunkt 560,61 €;
  4. Ziffer 4
    für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 473,70 € und nach diesem Zeitpunkt 857,73 €;
  5. Ziffer 5
    für einen früheren Ehegatten 857,73 €.

Im RIS seit

03.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2014

Gesetzesnummer

20008713

Dokumentnummer

NOR40159190