Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 515/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Schnittstellenbeschreibung
§ 3.Paragraph 3,
Der Präsident hat für den elektronischen Rechtsverkehr und die standardisierte Schnittstellenfunktion eine Beschreibung der Art der Datenübermittlung, der vollständigen Datenstruktur, der zulässigen Beilagenformate einschließlich der Regeln über die Feldinhalte und den höchstzulässigen Umfang für alle Dokumentarten auf der Website www.bvwg.gv.at bekanntzumachen (Schnittstellenbeschreibung). Dokumente, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs oder der standardisierten Schnittstellenfunktion eingebracht bzw. übermittelt werden, haben der Schnittstellenbeschreibung zu entsprechen. Die Übermittlungsstelle hat sicherzustellen, dass Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen sowie Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes nur dann übernommen und weiterverarbeitet werden, wenn sie der Schnittstellenbeschreibung entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2016
Dokumentnummer
NOR40159296