Rechtstracker.at

§ 3 BVwG-EVV

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 515/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.01.2014 BGBl. II Nr. 515/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 515/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVwG-EVV

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Schnittstellenbeschreibung

Paragraph 3,

Der Präsident hat für den elektronischen Rechtsverkehr und die standardisierte Schnittstellenfunktion eine Beschreibung der Art der Datenübermittlung, der vollständigen Datenstruktur, der zulässigen Beilagenformate einschließlich der Regeln über die Feldinhalte und den höchstzulässigen Umfang für alle Dokumentarten auf der Website www.bvwg.gv.at bekanntzumachen (Schnittstellenbeschreibung). Dokumente, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs oder der standardisierten Schnittstellenfunktion eingebracht bzw. übermittelt werden, haben der Schnittstellenbeschreibung zu entsprechen. Die Übermittlungsstelle hat sicherzustellen, dass Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen sowie Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes nur dann übernommen und weiterverarbeitet werden, wenn sie der Schnittstellenbeschreibung entsprechen.

Im RIS seit

03.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2016

Gesetzesnummer

20008720

Dokumentnummer

NOR40159296