Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
BVwG-Entschädigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 516/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 516 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 2.Paragraph 2,
Der Ersatz der notwendigen Reisekosten umfasst die Kosten der Beförderung des fachkundigen Laienrichters bzw. des Ersatzrichters mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich auf die Strecke zwischen dem Ort der (fortgesetzten) Verhandlung oder der Sitzung eines Senates des Bundesverwaltungsgerichtes und der Wohnung oder der Arbeitsstätte, je nachdem, wo der fachkundige Laienrichter bzw. der Ersatzrichter die Reise antreten oder beenden muss.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2022
Dokumentnummer
NOR40159313