Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Statistik über die Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern und ihren direkten Nachkommen im Jahr 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 496/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsmerkmale, Statistische Einheiten
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Es sind folgende Merkmale der 15- bis 64-jährigen Angehörigen privater Haushalte, die gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 bis 5 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010, BGBl. II Nr. 111, als Stichprobenhaushalte ausgewählt wurden, zu erheben:Es sind folgende Merkmale der 15- bis 64-jährigen Angehörigen privater Haushalte, die gemäß Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz 2 bis 5 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 111, als Stichprobenhaushalte ausgewählt wurden, zu erheben:
Ausländischer Bildungsabschluss,
Hindernisse für höhere formale Ausbildungen,
Land der letzten Arbeitsstätte im Ausland,
Gründe für die Zuwanderung,
Deutschkenntnisse und Teilnahme an Deutschkursen,
Angewandte Methode bei der Suche nach der derzeitigen Erwerbstätigkeit,
Hindernisse, die einer Teilhabe am Arbeitsmarkt bzw. einer der Qualifikation entsprechenden beruflichen Tätigkeit entgegenstehen, sowie
Bildungsabschlüsse der nicht im Haushalt lebenden Eltern.
(2)Absatz 2,Beim Merkmal gemäß Abs. 1 Z 4 darf nicht erhoben werden, ob die Zuwanderung aus Gründen rassischer oder ethnischer Herkunft, politischer, religiöser oder philosophischer Überzeugungen, der Gewerkschaftszugehörigkeit oder sexueller Ausrichtung erfolgt ist.Beim Merkmal gemäß Absatz eins, Ziffer 4, darf nicht erhoben werden, ob die Zuwanderung aus Gründen rassischer oder ethnischer Herkunft, politischer, religiöser oder philosophischer Überzeugungen, der Gewerkschaftszugehörigkeit oder sexueller Ausrichtung erfolgt ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2014
Dokumentnummer
NOR40159322