Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 496/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.01.2014 BGBl. II Nr. 496/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Statistik über die Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern und ihren direkten Nachkommen im Jahr 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 496/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Erhebungsmerkmale, Statistische Einheiten

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Es sind folgende Merkmale der 15- bis 64-jährigen Angehörigen privater Haushalte, die gemäß Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz 2 bis 5 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 111, als Stichprobenhaushalte ausgewählt wurden, zu erheben:
    1. Ziffer eins
      Ausländischer Bildungsabschluss,
    2. Ziffer 2
      Hindernisse für höhere formale Ausbildungen,
    3. Ziffer 3
      Land der letzten Arbeitsstätte im Ausland,
    4. Ziffer 4
      Gründe für die Zuwanderung,
    5. Ziffer 5
      Deutschkenntnisse und Teilnahme an Deutschkursen,
    6. Ziffer 6
      Angewandte Methode bei der Suche nach der derzeitigen Erwerbstätigkeit,
    7. Ziffer 7
      Hindernisse, die einer Teilhabe am Arbeitsmarkt bzw. einer der Qualifikation entsprechenden beruflichen Tätigkeit entgegenstehen, sowie
    8. Ziffer 8
      Bildungsabschlüsse der nicht im Haushalt lebenden Eltern.
  2. Absatz 2,Beim Merkmal gemäß Absatz eins, Ziffer 4, darf nicht erhoben werden, ob die Zuwanderung aus Gründen rassischer oder ethnischer Herkunft, politischer, religiöser oder philosophischer Überzeugungen, der Gewerkschaftszugehörigkeit oder sexueller Ausrichtung erfolgt ist.

Im RIS seit

07.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2014

Gesetzesnummer

20008724

Dokumentnummer

NOR40159322