Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Festlegung der Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 499/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 499 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/07 Grenzüberwachung
Text
Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Folgende Flughäfen werden als Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze festgelegt: Das Gelände des Flughafens
Graz-Thalerhof wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Graz“,
Innsbruck-Kranebitten wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Innsbruck“,
Klagenfurt-Annabichl wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Klagenfurt“,
Linz-Hörsching wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Linz“,
Salzburg wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Salzburg“, und
Wien-Schwechat wird zur Grenzübergangsstelle „Flughafen Wien-Schwechat“
erklärt.
(2)Absatz 2,Die Grenzübergangsstellen gemäß Abs. 1 umfassen jeweils die Gesamtheit der das Gelände des jeweiligen Flughafens bildenden Grundstücke.Die Grenzübergangsstellen gemäß Absatz eins, umfassen jeweils die Gesamtheit der das Gelände des jeweiligen Flughafens bildenden Grundstücke.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2014
Dokumentnummer
NOR40159367