Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Grenzkontrolle
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 500/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 500 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/07 Grenzüberwachung
Text
Grenzkontrolle in Verkehrsmitteln
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Soweit eine zwischenstaatliche Vereinbarung gemäß § 14 GrekoG bestimmt, in welchen Verkehrsmitteln Reisende bereits während der Fahrt in einem Nachbarstaat der Republik Österreich von den zuständigen österreichischen Sicherheitsbehörden der Grenzkontrolle unterzogen werden können, ohne dass die zwischenstaatliche Vereinbarung ausdrücklich eine bestimmte österreichische Sicherheitsbehörde als zuständig bezeichnet, wird diese Zuständigkeit den Landespolizeidirektionen übertragen.Soweit eine zwischenstaatliche Vereinbarung gemäß Paragraph 14, GrekoG bestimmt, in welchen Verkehrsmitteln Reisende bereits während der Fahrt in einem Nachbarstaat der Republik Österreich von den zuständigen österreichischen Sicherheitsbehörden der Grenzkontrolle unterzogen werden können, ohne dass die zwischenstaatliche Vereinbarung ausdrücklich eine bestimmte österreichische Sicherheitsbehörde als zuständig bezeichnet, wird diese Zuständigkeit den Landespolizeidirektionen übertragen.
(2)Absatz 2,Die örtliche Zuständigkeit gemäß Abs. 1 richtet sich dabei nach dem örtlichen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektionen, über deren Sprengel der Reisende nach Österreich einreisen will.Die örtliche Zuständigkeit gemäß Absatz eins, richtet sich dabei nach dem örtlichen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektionen, über deren Sprengel der Reisende nach Österreich einreisen will.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2014
Dokumentnummer
NOR40159371