Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ökostromförderbeitragsverordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 504/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 504 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern gemäß § 48 Abs. 1 ÖSG 2012 zu entrichtende Ökostromförderbeitrag wird für das Kalenderjahr 2014 mit 32,65% des österreichweit durchschnittlichen, je Netzebene zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelts gemäß der Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung bestimmt werden, festgelegt. Der von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern gemäß Paragraph 48, Absatz eins, ÖSG 2012 zu entrichtende Ökostromförderbeitrag wird für das Kalenderjahr 2014 mit 32,65% des österreichweit durchschnittlichen, je Netzebene zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelts gemäß der Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung bestimmt werden, festgelegt.
Schlagworte
Netznutzungsentgelt
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2015
Dokumentnummer
NOR40159410