Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 505/2013 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 106/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Überprüfung der Identität von ELGA-Teilnehmer/inne/n bzw. ihren Stellvertreter/inne/n
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die eindeutige Identität von ELGA-Teilnehmer/inne/n bzw. ihren Vertreter/inne/n ist nachzuweisen:
durch persönliche Vorsprache der ELGA-Teilnehmer/innen und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder
durch persönliche Vorsprache von Vertreter/inne/n, die
ihre eigene eindeutige Identität mit einem amtlichen Lichtbildausweis,
die ihnen eingeräumte Vertretungsmacht durch Vorlage der entsprechenden Dokumente sowie
die eindeutige Identität der/des Vertretenen mittels Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises der Vertreterin/des Vertretenen
oder
schriftlich auf dem Postweg von ELGA-Teilnehmer/inne/n durch:
Name sowie akademische Grade der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers,
Geschlecht und Geburtsdatum der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers,
Sozialversicherungsnummer der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers, soweit vorhanden,
Anschrift der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers für die Zustellung von Schriftstücken auf postalischem Weg sowie
Telefonnummer oder E-Mailadresse der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers für Rückfragen
unter Beilage einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises und eigenhändiger Unterschrift oder
elektronisch von ELGA-Teilnehmer/inne/n mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur gemäß § 2 Z 3 des Signaturgesetzes unter folgenden Angaben durch:elektronisch von ELGA-Teilnehmer/inne/n mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, des Signaturgesetzes unter folgenden Angaben durch:
Name sowie akademische Grade der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers,
Geschlecht und Geburtsdatum der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers,
Sozialversicherungsnummer der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers, soweit vorhanden,
Anschrift der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers für die Zustellung von Schriftstücken auf postalischem Weg sowie
Telefonnummer oder E-Mailadresse der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers für Rückfragen.
(2)Absatz 2,Über die Identitätsfeststellungen gemäß Abs. 1 hat die ELGA-Ombudsstelle schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese sind vom Bundesministerium für Gesundheit regelmäßig risikobasierten Kontrollen zu unterziehen.Über die Identitätsfeststellungen gemäß Absatz eins, hat die ELGA-Ombudsstelle schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese sind vom Bundesministerium für Gesundheit regelmäßig risikobasierten Kontrollen zu unterziehen.
(3)Absatz 3,Auskünfte über ELGA-Gesundheitsdaten sowie Protokolldaten gemäß § 22 GTelG 2012, die gemäß Abs. 1 Z 3 angefragt werden, dürfen nur erteilt werden, wenn sich die ELGA-Ombudsstelle grundsätzlich unter Wahrung eines Vier-Augen-Prinzips von der eindeutigen Identität der anfragenden ELGA-Teilnehmerin/des anfragenden ELGA-Teilnehmers überzeugt hat.Auskünfte über ELGA-Gesundheitsdaten sowie Protokolldaten gemäß Paragraph 22, GTelG 2012, die gemäß Absatz eins, Ziffer 3, angefragt werden, dürfen nur erteilt werden, wenn sich die ELGA-Ombudsstelle grundsätzlich unter Wahrung eines Vier-Augen-Prinzips von der eindeutigen Identität der anfragenden ELGA-Teilnehmerin/des anfragenden ELGA-Teilnehmers überzeugt hat.
Schlagworte
Teilnehmerin, Stellvertreterin, Vertreterin
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2015
Dokumentnummer
NOR40159424